Chlortabletten nach Wassersicherstellungsgesetz
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Geschätzter Auftragswert
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Eingegangene Angebote
Sitz des Auftraggebers
Ausführungsort
Sektor
Beschreibung
Lieferung von Desinfektionstabletten zur Wassersicherstellung im Verteidigungsfall.
CPV-Codes
Lose (1)
Die Wassersicherstellung im Verteidigungsfall wird im Regierungsbezirk Düsseldorf zu einem großen Teil durch dezentrale Trinkwassernotbrunnen sichergestellt. Das Wasser aus den Notbrunnen genügt den Anforderungen für die Notwasserqualität für die chemische Beschaffenheit. Eine mikrobiologische Unbedenklichkeit des Wassers aus Trinkwassernotbrunnen kann aufgrund der Lage der Brunnen verteilt über ein ganzes Stadtgebiet bzw. dem Ausfall der Aufbereitungsanlage nicht sichergestellt werden, daher ist das Wasser nach dem Empfang an der Ausgabestelle vom Verbraucher zu entkeimen. In den Ausführungsbestimmungen zum Wassersicherstellungsgesetz sind die Anforderungen an die Desinfektionstabletten festgelegt.
Zuschlagskriterien
Auftragnehmer
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Münster — Münster
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Nach § 160 Abs.3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit: 1.) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt; 2.) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 3.) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 4.)mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.