VergebenVergabebekanntmachung · 29DienstleistungsauftragAMP / GPATED 115/2026

Durchführung der Grundqualifizierung nach QHB (300 UE) für Kindertagespflege

Veröffentlichung (ABl.)

17.06.2026

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Eingegangene Angebote

2 eingegangene Angebote

Sitz des Auftraggebers

Frankfurt am Main (60486) — DE712

Ausführungsort

Frankfurt (60486) — DE712

Beschreibung

Durchführung der Grundqualifizierung nach QHB (300 UE) für Kindertagespflege

CPV-Codes

80400000

Lose (1)

LOT-0000Durchführung der Grundqualifizierung nach QHB (300 UE) für Kindertagespflege

Planung, Entwicklung und Bereitstellung von Werbematerial, Organisation und Durchführung von zwei Grundqualifizierungen nach QHB (300 UE) wie in der Leistungsbeschreibung und in den Vertragsbedingungen aufgeführt.

804000002026-07-132029-05-31

Zuschlagskriterien

Der Auftragnehmer entwickelt und beschreibt ein "Grundgerüst Manuskript"

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammern des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt — Darmstadt

Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gem. § 160 GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zum Zwecke der Aufhebung des Zuschlages ist außerdem unzulässig, wenn ein wirksamer Zuschlag erteilt wurde (§ 168 Abs. 2 GWB).

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