VergebenVergabebekanntmachung · 32DienstleistungsauftragTED 114/2026

Bewirtschaftung der Schulmensa Liebigschule im Rahmen einer Dienstleistungskonzession

Veröffentlichung (ABl.)

16.06.2026

Vergabedatum

09.06.2026

Geschätzter Auftragswert

-1 €

Eingegangene Angebote

4 eingegangene Angebote

Sitz des Auftraggebers

Frankfurt am Main (60486) — DE712

Beschreibung

Bewirtschaftung der Schulmensa Liebigschule im Rahmen einer Dienstleistungskonzession (Cook- & Chill-Küche)

CPV-Codes

5550000055524000

Lose (1)

LOT-0000Bewirtschaftung der Schulmensa Liebigschule im Rahmen einer Dienstleistungskonzession

Bewirtschaftung der Schulmensa Liebigschule im Rahmen einer Dienstleistungskonzession (Cook- & Chill-Küche)

55500000555240002026-08-102028-06-30

Zuschlagskriterien

siehe Leistungsbeschreibung

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammern des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt — Darmstadt

Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gem. § 160 GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zum Zwecke der Aufhebung des Zuschlages ist außerdem unzulässig, wenn ein wirksamer Zuschlag erteilt wurde (§ 168 Abs. 2 GWB).

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