Stadtbahnprogramm Halle, Vorhaben 14.4 Merseburger Straße Süd, Ersatzneubau BUW Ammendorf, Los 69.09.21 Tiefbau für Hochbau
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Teifbauleistungen für Hochbau für ein Bahnunterwerk (BUW)
CPV-Codes
Lose (1)
- Baufeldfreimachung und Abbruch einer Klärgrube - ca. 40 m² Trägerbohlwand als temporärer Verbau gegenüber Straßenbahngleis, Länge Bohlen ca. 4,0 m - ca. 290 m³ Baugrubenaushub, Bodenaustausch 145 m³ - Entwässerungskanalarbeiten ca. 60 m DN 150, DN 80 130 m - Landschaftsarbeiten Rasensaat 125 m², Oberboden liefern 40m³ für Wegebefestigung sowie Pflanz- und Grünflächenarbeiten - Tragschicht 114 m², Schottertragschicht 125 m²
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Sachsen-Anhalt beim Landesverwaltungsamt Halle — Halle (Saale)
Hinweis auf § 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.