Rahmenvertrag über Vermessungsleistungen Bund
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Geschätzter Auftragswert
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Ausgewählte Bewerber
Beschreibung
Vergeben werden Rahmenverträge mit voraussichtlich zwei Unternehmen über Vermessungsleistungen u.a. für Freiflächen, ober- und unterirdische Infrastruktur und bauliche Anlagen, Gebäudeumringe, Ingenieurbauwerke (z.B. Brücken, Wehre, Versickerungsanlagen), Verkehrsanlagen, Flächenbauwerke (z.B. Flugbetriebsflächen) sowie für die planungs- und baubegleitende Erstellung bzw. Fortführung von Bestandsunterlagen.
CPV-Codes
Lose (1)
Die Leistungen umfassen im Wesentlichen Vermessungsleistungen für Freiflächen, ober- und unterirdischer Infrastruktur und bauliche Anlagen sowie Verkehrsanlagen. Planungs- und baubegleitende Erstellung von Bestandsunterlagen durch Einsatz von Tachymeter/GNSS. Fortführung von Bestandsunterlagen (3D) unter Verwendung der Programmsysteme Bentley MicroStation, Bentley OpenCities Map.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Bundeskartellamt - Vergabekammer des Bundes — Bonn
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich insbesondere aus § 160 Abs. 3 GWB. Nach § 160 Abs. 3 GWB ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Zudem wird hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen auf die Regelungen der §§ 134, 135, 160 GWB hingewiesen. Die FBB geht davon aus, dass die im Rahmen der Gesamtmaßnahme durchgeführten Vergabeverfahren aufgrund der Gesamtstruktur der Gesamtmaßnahme, insbesondere der Finanzierung, Steuerung und Einbindung des Bundes, vergaberechtlich dem Bund zuzurechnen sind. Vor diesem Hintergrund wird davon ausgegangen, dass für etwaige Nachprüfungsverfahren die Zuständigkeit der Vergabekammer des Bundes gemäß §156 Abs.1 GWB in Verbindung mit § 159 Abs.1 GWB eröffnet ist. Diese Einschätzung beruht auf einer Gesamtbetrachtung der projektbezogenen Umstände und stellt keine präjudizielle Festlegung dar. Maßgeblich bleibt die gesetzliche Zuständigkeitsregelung nach den §§156, 159 GWB.