Einrichtung und Betrieb von Souvenir-Shops am Flughafen BER (Konzession)
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vertragslaufzeit
Sitz des Auftraggebers
Ausführungsort
Beschreibung
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist die Vermietung von 6 Einzel-Flächen für Souvenir-Shops, die in einem Gesamt-Paket an einen Einzelhändler / Konzessionsnehmer auf eigenes wirtschaftliches Risiko vermietet werden (Konzession). Der Mietvertrag wird u.a. Betriebspflichten und Sortimentsbindungen vorsehen. Der Beginn des Vertrages erfolgt mit Zuschlagserteilung, der Beginn der Leistungserbringung für die ersten 3 Mietflächen/Souvenir-Shops ist spätestens der 01.07.2027. Der Vertrag endet für alle Flächen am 31.12.2037.
CPV-Codes
Lose (1)
Zur Anmietung und zum Betrieb für Souvenir-Shops werden von 6 Einzelflächen ausgeschrieben: Der Mietvertrag wird u.a. Betriebspflichten und Sortimentsbindungen vorsehen.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz — Potsdam
1. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem AG gerügt werden. 2. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aus diesem Bekanntmachungstext erkennbar sind, innerhalb der in der Bekanntmachung benannten Angebots- bzw. Bewerbungsfrist gegenüber dem AG gerügt werdeen. 3. Gemäß § 160 Abs. 3 NR. 3 GWB müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, innerhalb der Angebots- bzw. Bewerbungsfrist gegenüber dem AG gerügt werden. 4. Hilft der AG der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung bei der Verabekammer des Landes Brandenburg un ter der o.g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des AG, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden. Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen des § 160 Abs. 3 GWB vorliegen. 5. Der AG weist zugleich auf die Vorschriften der §§ 134, 135 GWB hin. Insbesondere sind die Fristenregelungen in § 135 Abs. 2 GWB zur Geltendmachung der in § 134 Abs. 1 GWB genannten Verstöße zu beachten.