Neubau Rettungswache Wittmund - Tragwerksplanung und Bauphysik
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vergabedatum
Geschätzter Auftragswert
Verfahrensart
Eingegangene Angebote
Sitz des Auftraggebers
Beschreibung
Die Rettungsdienst Wittmund gGmbH plant in der Kreisstadt Wittmund eine Rettungswache und daran angeschlossen einen Verwaltungsbereich samt Parkflächen zu bauen. Das notwendige Grundstück wird durch den Landkreis Wittmund in Erbbaurecht zur Verfügung gestellt. Es befindet sich an dem derzeit in Bau befindlichem Anschluss des Dohuser Weges an die B210 in 26409 Wittmund. Für die Baumaßnahmen wird der Rettungsdienst Wittmund gGmbH eine Fläche von1,25 ha zur Verfügung stehen. An der Rettungswache Wittmund müssen neben den im Dienst befindlichen Einsatzfahrzeugen auch mehrere Reserve-Fahrzeuge und Fahrzeuge zur Bekämpfung von Großschadensereignissen / MANV Einsätzen untergebracht werden. Insgesamt müssen 11 Stellplätze in einer Fahrzeughalle entstehen, wovon einer als Waschplatz ausgelegt ist. Eine Erweiterungsreserve um zwei Stellplätze muss eingeplant werden. In der Rettungswache sollen neben Funktionsräumen auch Bereitschaftsräume für die Nachtstunden entstehen, sowie zentrale Lagermöglichkeiten für Verbrauchsmaterialien, Medizinprodukte und Einsatzbekleidung. Neben der Rettungswache muss auch ein ausreichend dimensionierter Schulungsraum für die zentrale Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte errichtet werden. Der Verwaltungsteil umfasst die Bereiche zentrale Rettungswachenleitung, Personalsachbearbeitung, Finanzen und Geschäftsführung.
CPV-Codes
Lose (1)
- Tragwerksplanung Lph 1-4, optional Lph 5-6 gemäß § 51 HOAI i. V. m. Anlage 14, Ziffer 14.1; - Bauphysik (Wärmeschutz und Energiebilanzierung, Bauakustik, Raumakustik) Lph 1-4, optional Lph 5-7 gemäß HOAI Anlage 1, Ziffer 1.2.
Zuschlagskriterien
Auftragnehmer
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen — Lüneburg
Die Fristen des § 160 Abs. 3 Ziffer 1-4 GWB sind zu beachten. Danach ist ein Nachprüfungsverfahren unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.