Lieferung von 5 baugleichen Mannschaftstransportfahrzeugen und einem Gerätewagen Verpflegung einschließlich Fahrgestell und Auf- und Ausbau
Veröffentlichung (ABl.)
Vergabedatum
Geschätzter Auftragswert
Verfahrensart
Lose
Eingegangene Angebote
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Die Feuerwehr der Stadt Hamm (Auftraggeber) schreibt die Lieferung von fünf baugleichen Mannschaftstransportfahrzeugen und einem Gerätewagen "Verpflegung" für die Feuerwehr Hamm in zwei Losen europaweit aus.
CPV-Codes
Lose (2)
Lieferung von fünf Mannschaftstransportfahrzeugen und von einem Gerätewagen "Verpflegung" (Fahrgestell und Aufbau) inkl. betriebsbereiter Montage und der Verlastung der beigestellten Artikel für Los 2. Die Anforderungen ergeben sich aus der DIN EN 1846-2 und 1846-3 und DIN 14502, der Leistungsbeschreibung sowie den Leistungsverzeichnissen der Lose 1 und 2. Der gesamte Leistungsumfang ist ausschließlich im fabrikneuen Zustand auszuliefern. Zulässige Abweichungen sind der Leistungsbeschreibung oder den Leistungsverzeichnissen zu entnehmen.
Zuschlagskriterien
Lieferung von fünf Mannschaftstransportfahrzeugen und von einem Gerätewagen "Verpflegung" (Fahrgestell und Aufbau) inkl. betriebsbereiter Montage und der Verlastung der beigestellten Artikel für Los 2. Die Anforderungen ergeben sich aus der DIN EN 1846-2 und 1846-3 und DIN 14502, der Leistungsbeschreibung sowie den Leistungsverzeichnissen der Lose 1 und 2. Der gesamte Leistungsumfang ist ausschließlich im fabrikneuen Zustand auszuliefern. Zulässige Abweichungen sind der Leistungsbeschreibung oder den Leistungsverzeichnissen zu entnehmen.
Zuschlagskriterien
Auftragnehmer
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster — Münster
Gemäß § 160 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag ist unzulässig, soweit - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.