OffenAusschreibung · 16DienstleistungsauftragAMP / GPATED 115/2026

P1013 SdT Editor

Veröffentlichung (ABl.)

17.06.2026

Vertragslaufzeit

8.0 Monate

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung

Sitz des Auftraggebers

Bonn (53133) — DEA22

Ausgewählte Bewerber

3 – 3

Beschreibung

Aktuell befindet sich eine Stand-der-Technik-Bibliothek (SdT-Bibliothek) in der Pilotphase. Diese wurde als GitHub-Bibliothek mit Anforderungen initiiert (https://github.com/BSI-Bund/Stand-der-Technik Bibliothek). In diesem Projekt werden zwei Software-Artefakte entwickelt: 1) Editor zur Erstellung von Anforderungen und Zusammenstellung von bestehenden Anforderungen in Kataloge 2) Generator zur Sichtung von Anforderungen und Katalogen sowie Unterstützung im Management dieser zwecks Maßnahmendurchführung und -nachweis Im Ergebnis werden BSI-Mitarbeitende und andere Ersteller von Anforderungsdokumenten somit in die Lage versetzt, nutzerfreundlich in dem Editor Anforderungen und Maßnahmen einzupflegen. Diese fügen sich technisch korrekt in die Stand-der-Technik-Bibliothek ein und werden nach einem automatisierten Prüfprozess im Generator sichtbar. BSI-Mitarbeitende und andere Ersteller von Anforderungsdokumenten benötigen hierfür keine speziellen Kenntnisse bzgl. des OSCAL-Formats. Zielgruppen des BSI (Behörden, Unternehmen) können die Anforderungen übersichtlich in Anwenderkatalogen sichten und werden vom Generator in der Auswahl und Umsetzung von Maßnahmen unterstützt.

CPV-Codes

72000000

Lose (1)

LOT-0000P1013 SdT Editor

Aktuell befindet sich eine Stand-der-Technik-Bibliothek (SdT-Bibliothek) in der Pilotphase. Diese wurde als GitHub-Bibliothek mit Anforderungen initiiert (https://github.com/BSI-Bund/Stand-der-Technik Bibliothek). In diesem Projekt werden zwei Software-Artefakte entwickelt: 1) Editor zur Erstellung von Anforderungen und Zusammenstellung von bestehenden Anforderungen in Kataloge 2) Generator zur Sichtung von Anforderungen und Katalogen sowie Unterstützung im Management dieser zwecks Maßnahmendurchführung und -nachweis Im Ergebnis werden BSI-Mitarbeitende und andere Ersteller von Anforderungsdokumenten somit in die Lage versetzt, nutzerfreundlich in dem Editor Anforderungen und Maßnahmen einzupflegen. Diese fügen sich technisch korrekt in die Stand-der-Technik-Bibliothek ein und werden nach einem automatisierten Prüfprozess im Generator sichtbar. BSI-Mitarbeitende und andere Ersteller von Anforderungsdokumenten benötigen hierfür keine speziellen Kenntnisse bzgl. des OSCAL-Formats. Zielgruppen des BSI (Behörden, Unternehmen) können die Anforderungen übersichtlich in Anwenderkatalogen sichten und werden vom Generator in der Auswahl und Umsetzung von Maßnahmen unterstützt.

720000008 Monate

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt — Bonn

Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung erfolgt 10 Kalendertage nach Aufforderungsschreiben und Bewerbungsbedingungen Seite 10 von 11 Absendung der beabsichtigten Zuschlagserteilung an die unterlegenen Bieter gem. § 134 Abs. 2 GWB. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB). Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen. Die Unwirksamkeit des öffentlichen Auftrags wegen eines Verstoßes gegen § 134 GWB kann gemäß § 135 Abs. 2 S. 1 GWB i.V.m. § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

Weitere Ausschreibungen dieses Auftraggebers