Projekt 1000 - "Agentic AI: Prüfanforderungen für LLM-basierte agentische künstliche Intelligenz (PRAKI)"
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Beschreibung
Der Einsatz von (teil-) autonomen KI-Agenten (Agentic AI) wird in naher Zukunft zu einer zunehmenden Automatisierung einer breiten Palette an Aufgaben führen. Bisherige Prüfkataloge und Standards des BSI berücksichtigen diese neuartigen Einsatzmöglichkeiten von KI noch nicht; Ziel des Projekts ist es daher, die wichtigsten Use-Cases im Bereich der agentischen KI zu identifizieren, für diese Prüfanforderungen zu entwickeln und auf Basis derer eine Generalisierung für andere Use-Cases zu erarbeiten. Die Ergebnisse des Projekts fließen direkt in die „Stand der Technik“-Bibliothek ein, aus der sich der neue Grundschutz++ speist/generiert.
CPV-Codes
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Der Einsatz von (teil-) autonomen KI-Agenten (Agentic AI) wird in naher Zukunft zu einer zunehmenden Automatisierung einer breiten Palette an Aufgaben führen. Bisherige Prüfkataloge und Standards des BSI berücksichtigen diese neuartigen Einsatzmöglichkeiten von KI noch nicht; Ziel des Projekts ist es daher, die wichtigsten Use-Cases im Bereich der agentischen KI zu identifizieren, für diese Prüfanforderungen zu entwickeln und auf Basis derer eine Generalisierung für andere Use-Cases zu erarbeiten. Die Ergebnisse des Projekts fließen direkt in die „Stand der Technik“-Bibliothek ein, aus der sich der neue Grundschutz++ speist/generiert.
Nachprüfungsverfahren
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB. Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die o.g. vier Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.