Sanierung des Quartiers am Neuen Rathaus Bamberg - Schadstoffsanierung
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Nachfolgend beschriebene Schadstoffsanierungsarbeiten umfassen im Wesentlichen die für die 'Sanierung des Quartiers am Neuen Rathaus, Bamberg' notwendigen Rückbau und Schadstoffsanierungsarbeiten im Vorfeld der Hauptbaumaßnahme. Hinsichtlich der Baustelleneinrichtung und dem Bauablauf ist zu beachten, dass zeitgleich noch in Teilbereichen des Gesamtkomplexes Verwaltungsnutzung stattfindet. Hier ist hinsichtlich des Bauablaufes eine enge Koordinierung mit der Bauleitung notwendig. Weiterhin erfolgen die Arbeiten abschnitts- bzw. geschossweise.
CPV-Codes
Lose (1)
Nachfolgend beschriebene Schadstoffsanierungarbeiten umfassen im Wesentlichen die für die 'Sanierung des Quartiers am Neuen Rathaus, Bamberg' notwendigen Rückbau und Schadstoffsanierungsarbeiten im Vorfeld der Hauptbaumaßnahme. Hinsichtlich der Baustelleneinrichtung und dem Bauablauf ist zu beachten, dass zeitgleich noch in Teilbereichen des Gesamtkomplexes Verwaltungsnutzung statt findet. Hier ist hinsichtlich des Bauablaufes eine enge Koordinierung mit der Bauleitung notwendig. Weiterhin erfolgen die Arbeiten abschnitts- bzw. geschossweise. Die allgemeinen Details der Anfahrt, zum Gebäudeensemble, etc. können dem Leistungsverzeichnis entnommen werden.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken — Ansbach
(1) Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme rügen. (2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder der Angebote gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. (3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. (4) Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen.