Weiterentwicklung der Verfahren und Methoden zur Erfolgskontrolle von Bedarfsplanvorhaben für Bundesschienenwege - LOSE A und B
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Lose
Sitz des Auftraggebers
Beschreibung
Das Forschungsvorhaben wird in zwei Lose aufgeteilt: Los A: Volkswirtschaftliche und verkehrsplanerische Betrachtung Los B: Juristische Betrachtung
CPV-Codes
Lose (2)
Los A: Volkswirtschaftliche und verkehrsplanerische Betrachtung Das Los gliedert sich in folgenden Arbeitspakete, die inhaltlich miteinander verschränkt sind: AP 1: Prüfung des derzeitigen Systems der begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle für Aus- und Neubauvorhaben des Bedarfsplans Schiene. Vergleich mit anderen Verkehrsträgern, z.B. im Bereich der Bundesautobahnen sowie Herausarbeiten von Optimierungsmöglichkeiten für den Verkehrsträger Schiene. AP 2: Prüfung von zusätzlichen Anforderungen an die Erfolgskontrolle im Hinblick auf die fahrplanbasierte Infrastrukturableitung (Zielfahrplan) sowie die geplante Etappierung von Bedarfsplanmaßnahmen im Rahmen des neuen Infrastruktur-Gesamtkonzepts. AP 3: Entwicklung eines Verfahrens zur angemessenen und effizienten BHO-gerechten Erfolgskontrolle im Hinblick auf die begleitende und abschließende Kontrolle der Wirkung, Wirtschaftlichkeit und Zielerreichung für Bedarfsplanvorhaben oder Teilvorhaben von Bedarfsplanvorhaben Schiene. AP 4: virtuelle und Präsenzveranstaltungen und Reisekosten AP 1 und AP 2 sind dabei als AP zur Durchführung von Analysen zu verstehen, welche in AP 3 in der Weiterentwicklung des Verfahrens zur Erfolgskontrolle münden. ***** Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Los B: Juristische Betrachtung Das Los gliedert sich in folgenden Arbeitspakete, die inhaltlich miteinander verschränkt sind: AP 1: Prüfung des derzeitigen Systems der begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle für Aus- und Neubauvorhaben des Bedarfsplans Schiene. Vergleich mit anderen Verkehrsträgern, z.B. im Bereich der Bundesautobahnen sowie Herausarbeiten von Optimierungsmöglichkeiten für den Verkehrsträger Schiene. AP 2: Prüfung von zusätzlichen Anforderungen an die Erfolgskontrolle im Hinblick auf die fahrplanbasierte Infrastrukturableitung (Zielfahrplan) sowie die geplante Etappierung von Bedarfsplanmaßnahmen im Rahmen des neuen Infrastruktur-Gesamtkonzepts. AP 3: Entwicklung eines Verfahrens zur angemessenen und effizienten BHO-gerechten Erfolgskontrolle im Hinblick auf die begleitende und abschließende Kontrolle der Wirkung, Wirtschaftlichkeit und Zielerreichung für Bedarfsplanvorhaben oder Teilvorhaben von Bedarfsplanvorhaben Schiene. AP 4: virtuelle und Präsenzveranstaltungen und Reisekosten AP 1 und AP 2 sind dabei als AP zur Durchführung von Analysen zu verstehen, welche in AP 3 in der Weiterentwicklung des Verfahrens zur Erfolgskontrolle münden. ***** Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt — Bonn
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 GWB lautet: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).