FOPS Projekt: VB710108 Bedarfsgesteuerte und autonome Verkehre im Nahverkehrsplan - Herausforderungen und Entwicklungsperspektiven
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Geschätzter Auftragswert
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Beschreibung
FOPS-Projekt: "Bedarfsgesteuerte und autonome Verkehre im Nahverkehrsplan - Herausforderungen und Entwicklungsperspektiven"
CPV-Codes
Lose (1)
Das Ziel des Projekts ist es, die Nahverkehrsplanung und die Planungs- und Vergabeinstrumente unter Einbeziehung bedarfsgesteuerter und perspektivisch autonomer Verkehre weiterzuentwickeln. Das Projekt gliedert sich in folgende Arbeitspakete: Arbeitspaket 1: AP 1: Erfassung von Planungshürden bei ODV und autonomen Verkehren im ÖPNV Arbeitspaket 2: AP 2: Ausarbeitung von Handlungsfeldern für die Nahverkehrspläne Arbeitspaket 3: AP 3: Entwicklung von Handlungsempfehlungen (inkl. Qualitätsparameter) Arbeitspaket 4: AP 4: Workshop mit Expertinnen und Experten Arbeitspaket 5: AP 5: Leitfaden zur Integration von ODV und autonomen Verkehren in NVP Die Leistungserbringung soll durch einen Projektbeirat begleitet werden, zu dem u. a. auch Mitglieder der relevanten Gremien der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) und des Verbands Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) eingeladen werden sollen (vgl. Kap. 3.6). **** Weitere Informationen sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt — Bonn
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 GWB lautet: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).