Grundschulstandort Schönwalde (Schule, Sporthalle, Buswendeschleife, Sport- und Freianlagen): Restleistung Geothermie
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Geschätzter Auftragswert
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
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Sektor
Beschreibung
Die Gemeinde Wandlitz beabsichtigt im Ortsteil Schönwalde einen neuen Schulstandort für insgesamt 540 Kinder zu errichten. Neben der Nutzung als dreizügige Grundschule soll die Anlage außerdem eine Mensa beinhalten, die auch für öffentliche Veranstaltungen genutzt werden kann, sowie eine Zweifeldsporthalle mit den zugehörigen Außensportflächen. Weiterhin sollen Räumlichkeiten für eine Hortnutzung im Schulgebäude integriert werden. Schulgebäude (SG) Der Neubau der Grundschule erstreckt sich entlang des Bernauer Damms, in Verlängerung der neu geschaffenen Wegeverbindung aus der Ortsmitte Schönwalde. Schule und Sporthalle bilden einen gemeinsamen Vorplatz aus, der alle Funktionen des Ankommens abdeckt. Das zweigeschossige Schulgebäude wird aus 4 Clustern zusammengesetzt, die zueinander in Nord-Süd-Richtung verschoben sind und somit geschützte Schulhöfe im Außenraum bilden. Das zu errichtende Schulgebäude hat eine BGF von 7.069m² und einen BRI von 29.121m³. Ein Untergeschoss wird nicht errichtet. Sporthalle (SH) Der kompakte Neubau der Zweifeldsporthalle gliedert sich in zwei Bereiche: In die südlich gelegene, erhöhte Zweifeldsporthalle sowie eine nördliche, zweigeschossige Raumspange. Die neue Sporthalle hat eine BGF von 2.121m² und einen BRI von 14.058m³. Ein Untergeschoss wird nicht errichtet. Für das Projekt wird eine BNB - Zertifizierung in Silber mit der Systemvariante Unterrichtsgebäude, Version 2017 (BNB_UN_2017) angestrebt. Außerdem hat die Bauherrschaft eine Förderung als Klimafreundliches Nichtwohngebäude mit QNG (KFN NWG-QNG) beantragt, weshalb die Einhaltung der besonderen Anforderungen des Qualitätssiegels Nachhaltige Gebäude (QNG) erforderlich ist (Anforderungsniveau QNG-Plus). Zum Erreichen dieses Ziels ist während der Planung und Bauausführung des Vorhabens die Einhaltung der in den Anlagen zum Leistungsverzeichnis formulierten Anforderungen erforderlich.
CPV-Codes
Lose (1)
Die Arbeiten umfassen - Montage eines Geothermieverteilers (50-fach) inkl. Erdarbeiten - Anbindung von 50 Sonden an den Verteiler inkl. Erdarbeiten - Anbindung des Verteilers an eine vorhandene Gebäudeeinführung - Herstellen des Übergabepunktes im Gebäude - Herstellen der Spül-, Füll-, und Entleerungsvorrichtung - Druckprüfung, Füllung, Spülung aller Sonden und des Rohrnetzes - Vermessung aller Sondenpositionen und der Verteilerposition - Dokumentation aller Leistungen
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie — Potsdam
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag ist gemäß § 160 Absatz 6 GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.