Pergamonmuseum, Grundinstandsetzung und Ergänzung Bauabschnitt B - Gas-, Wasser-und Abwasseranlagen - Vergabe 2719/2024
Veröffentlichung (ABl.)
Vergabedatum
Geschätzter Auftragswert
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
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Sektor
Beschreibung
Pergamonmuseum, Grundinstandsetzung und Ergänzung Bauabschnitt B Bodestraße 1-3, 10178 Berlin Gas-, Wasser-und Abwasseranlagen
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Im Bauabschnitt B des Pergamonmuseums sind Demontagen und Verlegung der Rohrleitungen als vorlaufende Maßnahme zum Umbau des Verbindungsbauwerks PMU-NMU im Technikrohrgang während des laufenden Betriebs des Neuen Museums auszuführen. Gas-, Abwasser- / Wasseranlagen Anlagen NMU nach DIN 18299 und 18382: - 35 m Demontage Rohrleitungen Gusseisen DN80-100 inkl. Dämmung - 15 m Abwasserleitungen SML DN 80 inkl. Dämmung, Formteile und Verbindung - 25 m Abwasserleitungen SML DN 100 inkl. Dämmung, Formteile und Verbindung - 30 m Abwasserleitungen SML DN 200 inkl. Dämmung, Formteile und Verbindung Ausführungszeitraum: Leistungsbeginn 15.05.2025 Baubeginn 16.06.2025 Fertigstellung 01.07.2025
Zuschlagskriterien
Auftragnehmer
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Bundeskartellamt - Vergabekammern des Bundes — Bonn
Zuständig für die Nachprüfung von Vergabeverfahren ist das Bundeskartellamt- Vergabekammern des Bundes, Kaiser Friedrich Str. 16, 53113 Bonn, Tel: +49 228/9499-0 Fax: +49 228/9499-163 Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der Vergabestelle des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung, Referat A 4, Straße des 17. Juni 112 in 10623 Berlin, gerügt werden, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sich aus diesem Bekanntmachungstext oder aus den Vergabeunterlagen ergeben, müssen innerhalb der Angebots- bzw. Bewerbungsfrist gerügt werden, § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB. Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung beim Bundeskartellamt unter der o.g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden. Der Nachrüftungsantrag ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen von § 160 Abs. 3 GWB vorliegen. Die Vergabestelle weist ferner auf die Vorschriften der §§ 134, 135 GWB hin. Insbesondere sind die Fristenregelungen in § 135 Abs. 2 GWB zur Geltendmachung der in § 134 Abs. 1 GWB genannten Verstöße zu beachten.