Stülerbau - Sanierung Stülerbau West - Bodenbelagarbeiten - Vergabe 2741/2025
Veröffentlichung (ABl.)
Vergabedatum
Geschätzter Auftragswert
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Eingegangene Angebote
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Stülerbau West, Schloßstraße 1, 14059 Berlin Sanierung Stülerbau West Bodenbelagarbeiten nach DIN 18 365
CPV-Codes
Lose (1)
Kurze Beschreibung des Auftrags: Gegenstand der Ausschreibung sind Bodenbelagsarbeiten nach der ATV DIN 18365 (VOB/C) im Innenbereich. Zur Ausführung kommt ein Linoleumbelag mit werkseitiger Oberflächenvergütung der Nutzungsklasse 34 (für den gewerblichen Bereich mit sehr starker Beanspruchung). Geltungsbereich: 1. Untergeschoss. Gesamtmenge: ca. 150 m² Termine: Mit der Ausführung ist zu beginnen X innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang des Auftragsschreibens. Ausführungsbeginn: Mai 2026 Die Leistung ist zu vollenden X Fertigstellung der Gesamtleistung innerhalb von 45 Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn. Ausführungsende: Juni 2026
Zuschlagskriterien
Auftragnehmer
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Bundeskartellamt - Vergabekammern des Bundes — Bonn
Zuständig für die Nachprüfung von Vergabeverfahren ist das Bundeskartellamt- Vergabekammern des Bundes, Kaiser Friedrich Str. 16, 53113 Bonn, Tel: +49 228/9499-0 Fax: +49 228/9499-163 Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der Vergabestelle des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung, Referat A 4, Straße des 17. Juni 112 in 10623 Berlin, gerügt werden, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sich aus diesem Bekanntmachungstext oder aus den Vergabeunterlagen ergeben, müssen innerhalb der Angebots- bzw. Bewerbungsfrist gerügt werden, § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB. Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung beim Bundeskartellamt unter der o.g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden. Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen von § 160 Abs. 3 GWB vorliegen. Die Vergabestelle weist ferner auf die Vorschriften der §§ 134, 135 GWB hin. Insbesondere sind die Fristenregelungen in § 135 Abs. 2 GWB zur Geltendmachung der in § 134 Abs. 1 GWB genannten Verstöße zu beachten.