OffenAusschreibung · 16BauauftragAMP / GPATED 114/2026

KWM / St. Marien-Krankenhaus Ahaus, Umbau und Erweiterung - Stahlbauarbeiten 3.BA

Veröffentlichung (ABl.)

16.06.2026

Einreichungsfrist

16.07.2026 12:00

Vertragslaufzeit

6.4 Monate

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Sitz des Auftraggebers

Ahaus (48683) — DEA34

Beschreibung

Die Ausschreibung umfasst Stahlbauarbeiten im 3. Bauabschnitt für den Umbau und die Erweiterung am St. Marien-Krankenhaus in Ahaus. Betroffen von den Baumaßnahmen sind folgende Unterabschnitte im Bauteil 400 auf dem Klinikgelände: 3.1 Kardiologie im Erdgeschoss 3.2 Zentral OP im 1. Obergeschoss 3.2 Technikzentrale im 1. Obergeschoss 1.4.2 Geriatrische Bettenstation im 2. Obergeschoss Die Baustelle liegt im Stadtbereich von 48683 Ahaus, Wüllener Straße 101. Die Bauarbeiten müssen im laufenden Klinikbetrieb durchgeführt werden.

CPV-Codes

45223210

Lose (1)

LOT-0001KWM / St. Marien-Krankenhaus Ahaus, Umbau und Erweiterung - Stahlbauarbeiten 3.BA

Die Stahlbauarbeiten umfassen folgende Leistungen: Stahlkonstruktionen aus Stützen und Trägern ca. 40.000 kg Stahltrapezprofile ca. 580 m2

452232106.4 Monate

Zuschlagskriterien

Angebotspreis

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster — Münster

Die Vergabestelle weist nachfolgend auf die zulässigen Rechtsbehelfe und durch einen Bewerber/Bieter einzuhaltenden Fristen hin. Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer. Eine Rüge ist an die in Ziffer I.1) genannte Vergabestelle zu richten. Die zuständige Stelle für ein Nachprüfungsverfahren ist in Ziffer VI.4.1) genannt. Statthafter Rechtsbehelf ist gem. § 160 GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer (Ziff. VI.4.1). Der Antrag ist unzulässig, soweit 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 GWB Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.

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