Elektroinstallation Altbau
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Elektroinstallation
CPV-Codes
Lose (1)
ca. 37.000 Meter Leitungsnetz ca. 450 Meter Verlegesystem ca. 3.000 Stück Sammelhalter ca. 05 Verteilungen ca. 1100 Stück Installationsgeräte ca. 630 Leuchten Erweiterung einer KNX Steuerung Erweiterung einer Sicherheitsbeleuchtungsanlage mit ca. 150 Stück Komponenten Erweiterung einer Spachalarmierungsanlage mit ca. 190 Stück Komponenten Erweiterung einer Brandmeldeanlage mit ca. 300 Stück Komponenten zwei Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Baustromversorgung
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer der Freien Hansestadt Bremen bei der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung — Bremen
a) Ein Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach §97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, kann ein Nachprüfungsverfahren gemäß der §§ 160 ff. GWB bei der unter "Überprüfungsstelle" genannten Stelle einleiten. b) der Antrag ist unzulässig, soweit - der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren vor Einreichung des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Vergabebekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15 Tage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. c) Die Ausführungen zur Unzulässigkeit (vorstehend unter lit. B) gelten nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Satz 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.