OffenAusschreibung · 16BauauftragAMP / GPATED 115/2026

Sanitär, Lüftung, Heizung

Veröffentlichung (ABl.)

17.06.2026

Einreichungsfrist

27.07.2026 10:30

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Sitz des Auftraggebers

Bremen (28215) — DE501

Beschreibung

Sanitär, Lüftung, Heizung Altbau

CPV-Codes

45332000

Lose (1)

LOT-0000Sanitär, Lüftung, Heizung

Lüftung: 8 Kompaktlüftungsgeräte für jeweils 1-2 Räume Sanitär: ca. 700m Kupferrohr / 25 Waschtische / 19 WCs / 1 Doppelhebeanlage

453320002026-09-282027-08-15

Zuschlagskriterien

Preis

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer der Freien Hansestadt Bremen bei der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung — Bremen

a) Ein Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach §97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, kann ein Nachprüfungsverfahren gemäß der §§ 160 ff. GWB bei der unter Überprüfungsstelle genannten Stelle einleiten. b) Der Antrag ist unzulässig, soweit - der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, EU-Bekanntmachung angepasst - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Vergabebekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15 Tage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. c) Die Ausführungen zur Unzulässigkeit (vorstehend unter lit. B) gelten nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Satz 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.

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