Universtitätsklinikum Münster - Gebäude 3802 - Bettenmodul Ost | G03 Vorbereitende Maßnahmen
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vergabedatum
Geschätzter Auftragswert
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Eingegangene Angebote
Sitz des Auftraggebers
Ausführungsort
Sektor
Beschreibung
Vorbereitende Maßnahmen
CPV-Codes
Lose (1)
Im Rahmen der Zielsetzung der Turminnensanierung des Bettenturms Ost und des damit notwendigen Komplettfreizugs, hat das UKM ein Betten-Rochadekonzept entwickelt. Unter Berücksichtigung der strategischen Bettenplanung des UKM kann durch den Erweiterungsbau des Bettenmoduls Ost mit 120 Betten die Lücke zwischen pflegerisch betreibbaren und infrastrukturell betreibbaren Betten während der Sanierungsphase des Bettenturms Ost kompensiert werden. Diese Ausschreibung beinhaltet die vorbereitende Maßnahmen für die Erstellung des Bettenmoduls. Unter anderem sind Pflasterflächen und Leitungsgräben zu erstellen, inkl. Verlegung von Leerrohrsystemen, Erd- und Ausschachtungsarbeiten durchzuführen. Des Weiteren sind Schotterflächen zu erstellen, sowie Fahrradabstellflächen inkl. Ausstattungselementen. - Baufeldfreimachung - Bodenabtrag und Abfuhr ca. 600m3 - Erstellung Schotterfläche (Be-Fläche) ca. 350m2 - Asphaltarbeiten 60m2 - Pflasterarbeiten - Lieferung u. Montage von Ausstattungsmaterial: 40 St. Fahrradanlehnbügel u. 3 St. Mastleuchten
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Westfalen — Münster
Die Vergabestelle weist nachfolgend auf die zulässigen Rechtsbehelfe und durch einen Bieter einzuhaltenden Fristen hin. Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer. Eine Rüge ist an die in Ziffer I.1) genannte Vergabestelle zu richten. Die zuständige Stelle für ein Nachprüfungsverfahren ist in Ziffer VI.4.1) genannt. Statthafter Rechtsbehelf ist gem. § 160 GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer (Ziff. VI.4.1). Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 GWB Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.