Implementierung eines Common Data Environment (CDE)
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Implementierung eines Common Data Environment (CDE)
CPV-Codes
Lose (1)
Auftraggeber UKM Infrastruktur Management GmbH Die UKM Infrastruktur Management GmbH (UKM IM) ist als 100%ige Tochtergesellschaft des Universitätsklinikums Münster (UKM) für die Koordination sämtlicher Bauleistungen im Unterneh-mensverbund des UKM zuständig. Insofern übernimmt die UKM IM für das vorliegende Vergabeverfahren eine koordinierende Rolle und fungiert als Auftraggeberin. Informationen zur UKM IM stehen unter http://ukm-im.de/ zur Verfügung Ziel der Ausschreibung Für die Umstrukturierung und Sanierung der Infrastruktur des UKM befinden sich derzeit mehrere größere Projekte in der Planung bzw. bereits in der Ausführung. Die Vorbereitung und die Umsetzung dieser Projekte auf dem UKM-Campus ziehen eine Vielzahl an kleineren Maßnahmen und Projekten nach sich. Die vorliegende Ausschreibung betrifft die Implementierung eines Common Data Environment (CDE) als Cloud-Lösung zur Unterstützung der Bau- und Infrastrukturprojekte des Universitätsklinikums Münster (UKM). Ziel ist es, eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, mit der es dem Auftraggeber ermöglicht wird, kurzfristig für die verschiedenen Maßnahmen jeweils eine zentrale, einheitliche und revisionssichere Plattform für die Zusammenarbeit aller an Planung, Bau und Betrieb beteiligten Stellen (z. B. Bauherrenvertreter, externe Planungsbüros, Bauunternehmen) bereitzustellen. Leistungsumfang Der genaue Umfang der benötigten Leistungen kann derzeit nicht festgelegt werden. Für eine Schätzung des Leistungsumfangs geht der Auftraggeber von bis zu zwanzig Maßnahmen in unterschiedlicher Größe aus. Um zur vorliegenden Ausschreibung einigermaßen realistische Angebote zu erhalten, wird das fo-gende Mengengerüst vorgegeben. 5 Maßnahmen mit Herstellungskosten in Höhe von 1-10 Mio. EUR 3 Maßnahmen mit Herstellungskosten in Höhe von 10-25 Mio. EUR 8 Maßnahmen mit Herstellungskosten in Höhe von 25-50 Mio. EUR 3 Maßnahmen mit Herstellungskosten in Höhe von 50-100 Mio. EUR 1 Maßnahmen mit Herstellungskosten in Höhe von über 100 Mio. EUR Vertragslaufzeit Die Vertragslaufzeit beginnt mit Vertragsabschluss und endet zunächst zum 30.04.2028. Der Vertrag verlängert sich automatisch um zwei weitere Jahre, wenn nicht ein Rahmenvertragspartner mindestens 6 Monate vor Ende der Vertragslaufzeit schriftlich kündigt. Die Vertragslaufzeit endet ohne vorhergehende Kündigung spätestens zum 30.04.2030. Mit Ablauf der Rahmenvereinbarung werden keine weiteren Abrufe getätigt. Alle bis dahin beauftragten Projektplattformen werden bis zur Fertigstellung der jeweiligen Projekte weiter betrieben.
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Westfalen — Münster
Die Vergabestelle weist nachfolgend auf die zulässigen Rechtsbehelfe und durch einen Bieter einzuhaltenden Fristen hin. Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer. Eine Rüge ist an die in Ziffer I.1) genannte Vergabestelle zu richten. Die zuständige Stelle für ein Nachprüfungsverfahren ist in Ziffer VI.4.1) genannt. Statthafter Rechtsbehelf ist gem. § 160 GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer (Ziff. VI.4.1). Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 GWB Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.