Festeingebaute Sportgeräte - Erweiterungsneubau GS Beethoven
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vergabedatum
Geschätzter Auftragswert
Verfahrensart
Eingegangene Angebote
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Einbau der festeingebauten Sporteinbauten für den Erweiterungsbau Sporthalle mit Mensa und Fachklassenräumen für die Grundschule an der Beethovenstraße in Delmenhorst. Die Leistung umfasst die Lieferung und Montage der festeingebauten Sportgeräte wie das Basketballdeckengerüst, Basketballübungskörbe, Gitterleiter, Sprossenwände, Ring- und Tauanlage, Handballtore sowie weitere Ausstattungen. Die Ausführung muss den einschlägigen Normen und Vorschriften entsprechen.
CPV-Codes
Lose (1)
Einbau der festeingebauten Sporteinbauten für den Erweiterungsbau Sporthalle mit Mensa und Fachklassenräumen für die Grundschule an der Beethovenstraße in Delmenhorst. Die Leistung umfasst die Lieferung und Montage der festeingebauten Sportgeräte wie das Basketballdeckengerüst, Basketballübungskörbe, Gitterleiter, Sprossenwände, Ring- und Tauanlage, Handballtore sowie weitere Ausstattungen. Die Ausführung muss den einschlägigen Normen und Vorschriften entsprechen.
Zuschlagskriterien
Auftragnehmer
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung — Lüneburg
Nachprüfungsverfahren können gem. § 160 GWB bei der zuständigen Vergabekammer auf Antrag eingeleitet werden. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, dass ein Interesse an dem Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Verstoß gegen Vergabevorschriften nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnisnahme gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurde. Unzulässig sind auch Anträge nach Ablauf der Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften gerügt werden, die aufgrund der Bekanntmachung oder erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind. Zusätzlich ist ein Antrag unzulässig soweit mehr als 15 Kalendertage vergangen sind nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen.