OffenAusschreibung · 16BauauftragAMP / GPATED 114/2026

KKE19 Verblendarbeiten (22140058 / JVA HL / Neubau psychiatrische Abteilung)

Veröffentlichung (ABl.)

16.06.2026

Einreichungsfrist

21.07.2026 09:00

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Sitz des Auftraggebers

Lübeck (23566) — DEF03

Ausführungsort

Lübeck, Marliring 67, Justizvollzugsanstalt (JVA) (23566) — DEF03

Beschreibung

Verblendarbeiten innerhalb einer JVA ca. 1.450 m2 Verblendarbeiten mit Stein, Anker Dämmung ca. 80 m Winkelkonsolanker ca. 71 St Verblendstürze

CPV-Codes

45262521

Lose (1)

LOT-0000KKE19 Verblendarbeiten

Verblendarbeiten innerhalb einer JVA ca. 1.450 m2 Verblendarbeiten mit Stein, Anker Dämmung ca. 80 m Winkelkonsolanker ca. 71 St Verblendstürze

452625212026-09-072028-06-30

Zuschlagskriterien

siehe Vergabeunterlagen

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer Schleswig-Holstein beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus — Kiel

Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern (§ 155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Ist der Zuschlag bereits erteilt, kann die Unwirksamkeit eines Vertrages nach § 135 Abs. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU.

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