Marketplace
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vergabedatum
Geschätzter Auftragswert
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Eingegangene Angebote
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Bereitstellung einer Marketplace-Plattform
CPV-Codes
Lose (1)
Das ausgeschriebene Online-Portal soll über eine Schnittstelle nach dem Open Catalog Interface (OCI)-Standard als Katalog an SAP SRM angebunden werden. Der Katalog wird im vorgesehenen Prozess über einen Link aus SAP SRM durch den Anwender aufgerufen, er öffnet sich in einem neuen Browserfenster und wird dort in einem Frame dargestellt. In diesem Katalog stellt der Anwender einen Warenkorb aus den benötigten Artikeln zusammen. In der Kataloganwendung des Lieferanten schließt der Anwender dann nach einem Prüfschritt den Warenkorb und stößt die Übertragung des Katalogwarenkorbs über die OCI-Schnittstelle an SAP SRM an. Über die Schnittstelle werden alle Artikel, Mengen und Preise in den SRM-Einkaufswagen übertragen. Die Bestellung wird dann durch den Anwender universitätsintern nach einem vorgegebenen Genehmigungsprozess abgeschlossen und an den Lieferanten übermittelt. Eine direkte Bestellauslösung aus dem Online-Portal des Lieferanten darf nicht erfolgen. Die angebotene Kataloglösung muss daher die Bedingungen für die Anbindung aus Anlage "OCI-Katalog-Leistungsanforderungen" und für die Bestellübertragung aus Anlage "IDOC-Schnittstelle" erfüllen. Das SAP SRM wird voraussichtlich im Jahr 2026 durch ein Nachfolgeprodukt ersetzt. Ggf. notwendige Systemanpassungen an der Marketplace-Anbindung werden vom Auftragnehmer begleitet.
Zuschlagskriterien
Auftragnehmer
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Westfalen — Münster
Der öffentliche Auftraggeber weist darauf hin, dass gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ein Nachprüfungsantrag vor der o.g. Vergabekammer unzulässig ist, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen.