Netzwerkleitungen und Sicherheitstechnik- Infrastrukturmaßnahmen in Neubauprojekten
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vergabedatum
Geschätzter Auftragswert
Verfahrensart
Eingegangene Angebote
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Netzwerkleitungen und Sicherheitstechnik- Infrastrukturmaßnahmen in Neubauprojekten
CPV-Codes
Lose (1)
Vom UBFT werden mehrere Glasfaserleitungen (Singlemode, teils Multimode) sowie Kupferleitungen zu den EDV-Räumen des OIP-PNZ in den Etagen -4 und -1 verlegt. Aus zwei Rechenzentren werden jeweils zwei Singlemode-Glasfasern angeschlossen. Zusätzlich wird aus Etage -3 UBFT eine Glasfaser- und eine Kupferleitung in den EDV-Raum -4 OIP geführt. Die Leitungen verlaufen größtenteils über bestehende Kabeltrassen, teilweise sind neue Kabelwege erforderlich, insbesondere unter beengten Platzverhältnissen in Etage -4. Für den Ringschluss werden Glasfaserleitungen vom OIP-PNZ weiter ins Versorgungsgebäude (Feuerwehr) geführt. Bei der Anbindung der BOS-Zentrale sind ggf. LWL-Steckverbinder mit Schrägschliff zu berücksichtigen. Innerhalb des OIP-PNZ werden zwischen den EDV-Räumen -4 und -1 - zwei Singlemode-LWL-Verbindungen mit je 48 Fasern - sowie eine Kupferstrecke (100 DA, 0,8 mm2) installiert.
Zuschlagskriterien
Auftragnehmer
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Rheinland — Köln
§ 160 GWB Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 GWB Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.