Konzeption und Entwicklung eines Gebäudeenergieregisters
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Ausgewählte Bewerber
Beschreibung
Der Auftrag betrifft Arbeiten im Zusammenhang mit der Konzeption und Entwicklung eines nationalen Gebäudeenergieregisters zur Erfassung und Bewertung der Energieeffizienz von Gebäuden. Das Register dient als Grundlage für die Erfüllung der EU-Berichtspflichten. Grundlage ist Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD). Mit Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, nationale Datenbanken zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden aufzubauen und zu betreiben, mit dem Ziel eine belastbare und transparente Datengrundlage für Monitoring, Steuerung des Gebäudesektors zu erhalten. Zur Umsetzung dieser Vorgabe soll ein Gebäudeenergieregister konzipiert und entwickelt werden, dass die Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Bereitstellung und Auswertung gebäudebezogener Energiedaten in einer modernen, sicheren und interoperablen Architektur ermöglicht. Die zu erbringende Leistung verfolgt insbesondere folgende Ziele: - rechtskonforme Umsetzung der Anforderungen aus Artikel 22 EPBD sowie der einschlägigen nationalen Regelungen, - Schaffung eines zentralen, modularen Systems gemäß EPBD für Energieausweise, Inspektionsberichte und perspektivisch individuelle Sanierungsfahrpläne, sowie ggf. weitere Instrumente, - Nutzerzentrierung durch schlanke, klare, barrierefreie und nachvollziehbare Prozesse für Eigentümerinnen und Eigentümer, Ausstellende, Verwaltungen und weitere berechtigte Stellen, - Minimierung der dauerhaften Wartungs- und Betriebsaufwände des Gebäudeenergieregisters durch entsprechende Konzeption und Entwicklung, - Reduzierung dauerhafter administrativer Aufwände durch standardisierte Schnittstellen, wiederverwendbare Daten und automatisierte Prozessschritte, - Bereitstellung anonymisierter und aggregierter Informationen für Verwaltung, Forschung, Öffentlichkeit und europäische Berichtspflichten. Der Auftragnehmer hat hierfür verschiedene Leistungen in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber nach entsprechenden Abrufen durch den Auftraggeber zu erbringen. Die Vergütung erfolgt aufwandsabhängig. Die maximale Abnahme (Obergrenze) über die mögliche Gesamtlaufzeit von 39 Monaten (23 Monate Grundlaufzeit + zweimalige Verlängerungsoption für den Auftraggeber um jeweils 8 Monate) beträgt 14.500 Personentage.
CPV-Codes
Lose (1)
Der Auftrag betrifft Arbeiten im Zusammenhang mit der Konzeption und Entwicklung eines nationalen Gebäudeenergieregisters zur Erfassung und Bewertung der Energieeffizienz von Gebäuden. Das Register dient als Grundlage für die Erfüllung der EU-Berichtspflichten. Grundlage ist Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD). Mit Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, nationale Datenbanken zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden aufzubauen und zu betreiben, mit dem Ziel eine belastbare und transparente Datengrundlage für Monitoring, Steuerung des Gebäudesektors zu erhalten. Zur Umsetzung dieser Vorgabe soll ein Gebäudeenergieregister konzipiert und entwickelt werden, dass die Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Bereitstellung und Auswertung gebäudebezogener Energiedaten in einer modernen, sicheren und interoperablen Architektur ermöglicht. Die zu erbringende Leistung verfolgt insbesondere folgende Ziele: - rechtskonforme Umsetzung der Anforderungen aus Artikel 22 EPBD sowie der einschlägigen nationalen Regelungen, - Schaffung eines zentralen, modularen Systems gemäß EPBD für Energieausweise, Inspektionsberichte und perspektivisch individuelle Sanierungsfahrpläne, sowie ggf. weitere Instrumente, - Nutzerzentrierung durch schlanke, klare, barrierefreie und nachvollziehbare Prozesse für Eigentümerinnen und Eigentümer, Ausstellende, Verwaltungen und weitere berechtigte Stellen, - Minimierung der dauerhaften Wartungs- und Betriebsaufwände des Gebäudeenergieregisters durch entsprechende Konzeption und Entwicklung, - Reduzierung dauerhafter administrativer Aufwände durch standardisierte Schnittstellen, wiederverwendbare Daten und automatisierte Prozessschritte, - Bereitstellung anonymisierter und aggregierter Informationen für Verwaltung, Forschung, Öffentlichkeit und europäische Berichtspflichten. Der Auftragnehmer hat hierfür verschiedene Leistungen in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber nach entsprechenden Abrufen durch den Auftraggeber zu erbringen. Die Vergütung erfolgt aufwandsabhängig. Die maximale Abnahme (Obergrenze) über die mögliche Gesamtlaufzeit von 39 Monaten (23 Monate Grundlaufzeit + zweimalige Verlängerungsoption für den Auftraggeber um jeweils 8 Monate) beträgt 14.500 Personentage.
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Bundes — Bonn
In § 160 Abs. 3 GWB heißt im Hinblick auf einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer: Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.