Gebäudeautomation - Neubau CPC, Geb. 9997, Hermann-Blenk-Straße, 38108 Braunschweig
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Am nördlichen Standort Campus Forschungsflughafen Braunschweig soll für die Technische Universität Braunschweig der Forschungsneubau CPC umgesetzt werden. Der Neubau CPC erstreckt sich über zwei, über einen Verbindungsbaukörper erschlossene, Gebäudeteile, der Gebäudeteil Büro und der Gebäudeteil Technikum in dem experimentell gearbeitet wird. Im Außenbereich soll eine Anlieferung, ein Parkplatz und Aufstellflächen für Zyklisiercontainer entstehen.
CPV-Codes
Lose (1)
Erstellung der Anlagen Gebäudeautomation inkl. Schaltschränke und Verkabelung, sowie Feldgeräte für ein Forschungsgebäude, unterteilt in Technikum und Bürogebäude. Mit u.a. ca. 45 Doppelbüros, 12 Gruppenbüros, sowie ca. 20 Labor bzw. Arbeitsräumen mit angegliederten Nebenräumen. Bestehend aus 7 ASPs und 14 dezentralen Raumautomationsverteilern, ca. 2.300 phys. Datenpunkte, ca. 60.000 m Kabel, ca. 1.200 m Trassen, ca. 3.000 elektrische Anschlüsse.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung — Lüneburg
Rüge innerhalb von 10 Tagen gegenüber dem Auftraggeber gem. § 160 Abs. 3 GWB. Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ebenfalls unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Der Vergabenachprüfungsantrag ist ferner nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB schließlich dann unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Für die weiteren Voraussetzungen der Zulässigkeit wird auf §§ 160 und 161 GWB verwiesen.