VergebenVergabebekanntmachung · 29DienstleistungsauftragAMP / GPATED 113/2026

Jährlicher Penetrationstest

Veröffentlichung (ABl.)

15.06.2026

Vergabedatum

02.06.2026

Geschätzter Auftragswert

-1 €

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung

Eingegangene Angebote

2 eingegangene Angebote

Sitz des Auftraggebers

Berlin (10179) — DE300

Beschreibung

Jährlicher Penetrationstest

CPV-Codes

72000000

Lose (1)

LOT-0000Jährlicher Penetrationstest

Jährlicher Penetrationstest von Außen erreichbarer IT-Services und Webseiten Die zu penetrierenden, von aussen erreichbaren IT-Services sollen entsprechend der IS-Penetrationstests und -Webchecks nach Vorgabe des BSI in moderater Weise und dem OWASP Testing Guide (Version 4.2) getestet sowie aufgedeckte Schwachstellen oder Risiken dokumentiert werden. Gefordert ist die Penetrations- und Webchecks in zwei Phasen durchzuführen. Das Einsetzen von Exploits ist in den ersten beiden Phasen nicht vorgesehen - nur, wenn es für die Durchführung des Tests notwendig ist. Die Liste der zu penetrierenden IT-Services und Webseiten sind diesem LV beigefügt.

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Zuschlagskriterien

Beginn der Leistung

Auftragnehmer

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Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer des Landes Berlin — Berlin

Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund eines Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund eines Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).

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