OffenAusschreibung · 16LieferauftragAMP / GPAnotice.framework_types.fa-wo-rcTED 116/2026

Rahmenvereinbarung (RV) für die Lieferung von Natronlauge (NaOH) 49-50 Prozent

Veröffentlichung (ABl.)

18.06.2026

Einreichungsfrist

17.07.2026 12:00

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Sitz des Auftraggebers

Berlin (10179) — DE300

Beschreibung

Rahmenvereinbarung (RV) für die Lieferung von Natronlauge (NaOH) 49-50 Prozent für das Klärwerk Schönerlinde

CPV-Codes

24000000

Lose (1)

LOT-0000Rahmenvereinbarung (RV) für die Lieferung von Natronlauge (NaOH) 49-50 Prozent

Berliner Wasserbetriebe Rahmenvereinbarung für die Lieferung von Natronlauge (NaOH, 49% - 50%) Für das Klärwerk Schönerlinde Mehr Details siehe u.a. Leistungsverzeichnis. Laufzeit: vsl. 10.08.2026 - 31.08.2027 max. Schätzmenge: 330 Tonnen / 12 Monate

240000002026-08-102027-08-31

Zuschlagskriterien

Bei Erfüllung sämtlicher von uns gestellten Anforderungen, gilt das wirtschaftlichste Angebot (Preis)

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer des Landes Berlin — Berlin

Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund eines Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund eines Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).

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