Wiederherstellung des 100-jährlichen Hochwasserschutz an der Alb - Neubau der Hetzelbachbrücke
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Neubau der Hetzelbachbrücke als Teilbauleistung des Hochwasserrückhaltebeckens am Standort Spinnerei - Bodenarbeiten - Stahlbetonarbeiten - Erdungsanlage - Gründungsarbeiten - Leerrohrarbeiten - Metallbauarbeiten - Wege- und Straßenbauarbeiten
CPV-Codes
Lose (1)
Neubau der Hetzelbachbrücke als Teilbauleistung des Hochwasserrückhaltebeckens am Standort Spinnerei - Bodenarbeiten - Stahlbetonarbeiten - Erdungsanlage - Gründungsarbeiten - Leerrohrarbeiten - Metallbauarbeiten - Wege- und Straßenbauarbeiten
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe — Karlsruhe
Die verkürzte Informations- und Wartefrist beträgt 10 Kalendertage (§ 134 Abs.2 GWB). Um eine Korrektur des Vergabeverfahrens zu erreichen, kann ein Nachprüfungsanstrag bei der Vergabekammer Baden-Württemberg gestellt werden, solange die Vergabestelle noch keinen wirksamen Zuschlag erteilt hat. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem die Vergabestelle die unterlegenen Bieter über die beabsichtigte Zuschlagserteilung mit den nach § 134 GWB erforderlichen Angaben informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Informationen per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind (§§ 134, 135 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller die gelten gemachten Verstöße gegen Vergabevorschriften bereits vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber der Vergabestelle nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat bzw. wenn der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gerügt hat. Ferner ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 GWB).