Hochsitze
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Lose
Sitz des Auftraggebers
Beschreibung
Beschaffung von 105 jagdlichen Einrichtungen
CPV-Codes
Lose (5)
siehe Leistungsbeschreibungen
Zuschlagskriterien
21 Ansitzböcke und 3 Kanzeln
Zuschlagskriterien
20 Ansitzböcke und 6 Kanzeln
Zuschlagskriterien
15 Ansitzböcke und 5 Kanzeln
Zuschlagskriterien
4 Ansitzböcke und 10 Kanzeln
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Landes Brandenburg — Potsdam
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabegegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Hinweis Rechtsbehelfsbelehrung 15-Tage-Frist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB Ein Nachprüfungsverfahren ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 GWB nur dann zulässig, wenn der Bieter den jeweiligen Vergaberechtsverstoß zuvor mit einer den jeweiligen Fristen genügenden Rüge beanstandet hat.