OffenAusschreibung · 16LieferauftragAMP / GPAnotice.framework_types.fa-wo-rcTED 113/2026

Nachhaltige Mini Arbeitsplatzcomputer (produktneutral) für die Bundespolizei und Zusatzleistungen

Veröffentlichung (ABl.)

15.06.2026

Einreichungsfrist

21.07.2026 11:30

Geschätzter Auftragswert

22,5 Mio. €

Vertragslaufzeit

12.0 Monate

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Sitz des Auftraggebers

Bonn (53119) — DEA22

Beschreibung

Rahmenvereinbarung über die Lieferung von nachhaltigen Arbeitsplatzcomputern (produktneutral) für die Bundespolizei und Zusatzleistungen

CPV-Codes

302133003021400072611000

Lose (1)

LOT-0000Nachhaltige Mini Arbeitsplatzcomputer (produktneutral) für die Bundespolizei und Zusatzleistungen
22,5 Mio. €

Die Gesamtleistung wird in folgende Lose aufgeteilt, die aus technischen Gründen in einzelnen Verfahren abgebildet werden: 99115/24/VV : 1 "Nachhaltige Arbeitsplatzcomputer (produktneutral) der Kategorie Standard und Zusatzleistungen" 99115/24/VV : 2 "Nachhaltige Arbeitsplatzcomputer (produktneutral) der Kategorie Konfigurierbar und Zusatzleistungen" 99115/24/VV : 3 "Nachhaltige Mini Arbeitsplatzcomputer (produktneutral) für die Bundespolizei und Zusatzleistungen" (dieses Verfahren) Aus der Rahmenvereinbarung über "Nachhaltige Mini Arbeitsplatzcomputer (produktneutral) für die Bundespolizei und Zusatzleistungen" kann bis zu einem Höchstwert von 22.500.000 € netto abgerufen werden.

30213300302140007261100012 Monate

Zuschlagskriterien

Gemäß Vergabeunterlagen

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer des Bundes — Bonn

Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Beschaffungsamt des BMI (BeschA). Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem BeschA zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem BeschA gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB). Teilt das BeschA dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BeschA geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BeschA. Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Kaiser-Friedrich-Straße 16, 53113 Bonn zu richten. Hinweis: Das BeschA ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.

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