Rahmenvereinbarung über Gepäckprüfanlagen für Rückführungsmaßnahmen
Veröffentlichung (ABl.)
Geschätzter Auftragswert
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Ausführungsort
Sektor
Beschreibung
Abschluss einer KdB-Rahmenvereinbarung zur Lieferung von bis zu 25 Gepäckprüfanlagen für Rückführmaßnahmen, zugehörigen Monitor- Arbeitsplätzen und Ein- und Ausförderstrecken und Instandhaltungsvertrag
CPV-Codes
Lose (1)
Die Bundespolizei ist verantwortlich für die begleitete oder unbegleitete Rückführung von ausländischen Personen in den Zielstaat anlässlich einer Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung oder Überstellung gem. Dublin III. Die Zuständigkeit für diese Rückführungen auf dem Land-, Luft und Seeweg richtet sich nach den § 1 (2) BPolG i.V.m. § 71 (3) Nr. 1-1e und 7 AufenthG. Darüber hinaus nimmt die Bundespolizei auch Aufgaben der Bundesländer im Zusammenhang mit der Rückführung auf Weisung des Bundesministeriums des Innern wahr. Die Durchsuchung von unbegleiteten Rückzuführenden und begleiteten Personen, von denen nach polizeilicher Bewertung keine erhöhte Gefährdung zu erwarten ist, richtet sich grundsätzlich nach den Standards des § 5 LuftSiG. Für die in diesem Vergabeverfahren auszuschreibenden Röntgenkontrollanlagen sind diese konventionell auszuführen. Abgrenzung der originär für die Aufgaben nach § 5 LuftSiG eingesetzten GPA werden die im vorliegenden Verfahren enthaltenen, für den zuvor beschriebenen Zweck vorgesehenen Gepäckprüfanlagen als GPA RFM bezeichnet. Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Lieferung von GPA RFM und dafür benötigtem Zubehör sowie Abschluss eines Vertrages zur Inspektion, Wartung und Instandsetzung von aus der vorgenannten Rahmenvereinbarung beschafften GPA RFM. Aus der Rahmenvereinbarung kann bis zu einem Höchstwert von 2.397.000,00 EUR abgerufen werden. Der Höchstwert entspricht dem Schätzwert. Die Gesamtmenge wird auf ca. - 25 GPA RFM, - 25 Bildauswertearbeitsplätze, - 25 Funktionstestobjekte "ECAC - EWSTP (Exposed Wire STP)" - 125 Wannen für GPA RFM, - 25 aktive Einlaufbänder, 1.000 mm - 25 aktive Auslaufbänder, 1.000 mm - 50 Tischelemente - je eine zentrale Schulung für Multiplikatoren u. Administratoren gemäß LB geschätzt. Das Mengengerüst ist fiktiv und dient der Kalkulation des Bieters/der Auftragnehmerin. Bis zum vorgenannten Höchstwert können beliebige Mengen der vorgenannten Artikel aus der zu schließenden Rahmenvereinbarung abgerufen werden. Es besteht kein Anspruch auf gleichverteilte Abrufe aus der Rahmenvereinbarung. Die Auftraggeberin verpflichtet sich zur Abnahme einer Mindestabnahmemenge von je 9 Stück GPA RFM, Bildschirmauswerteplätzen und Funktionstestobjekten. Die Auftragnehmerin hat keinen Anspruch auf Abrufe aus dieser Rahmenvereinbarung über die Mindestabnahmemenge hinaus. Diese GPA RFM sind einschließlich der mitbestellten Komponenten zu liefern und am jeweiligen Einsatzort betriebsfähig zu installieren. Die GPA RFM müssen sowohl im Stand-Alone-Betrieb als auch angebunden an Gepäckförderanlagen z.B. eines Flughafens betrieben werden können. Die GPA RFM charakterisiert sich wie folgt: - Tunnelinnenabmessungen mindestens 700 mm x 500 mm (B x H), maximal 800 mm x 600 mm (B x H), - Förderbandhöhe zwischen 650 mm und 800m, - Dual-View-Gerät (zwei Durchstrahlungsrichtungen und Bildansichten), - geeignet für den anzeigepflichtigen Betrieb gem. § 19 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG - geeignet für die Steuerung angetriebener Ein- und Auslaufbänder Die GPA RFM müssen auch die Leistungsmerkmale entsprechend dem Beschluss der Kommission K (2015) 8005 Ziffer 12.3.2 gem. der Testmethodologie für Röntgengeräte (BPOLP FuE FEM - 19 19 12-0001 VS-Vertraulich) erfüllen. Diese nationalen Anforderungen sind seitens der obersten Luftsicherheitsbehörde als VS-VERTRAULICH eingestuft worden. Die an die benötigten Leistungen gestellten Anforderungen werden detailliert in der Leistungsbeschreibung und deren Anlagen beschrieben. Zur flexiblen Deckung des vorstehend aufgezeigten Bedarfs wird eine Rahmenvereinbarung (RV) abgeschlossen. Die Ausführungen zur Beschreibung der Beschaffung werden unter dem Punkt Zusätzliche Informationen (BT-300) weiter fortgesetzt.
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Bundes — Bonn
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Beschaffungsamt des BMI (BeschA). Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem BeschA zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem BeschA gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB). Teilt das BeschA dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BeschA geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BeschA. Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Kaiser-Friedrich-Straße 16, 53113 Bonn zu richten. Hinweis: Das BeschA ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.