Implementierung Planungssoftware
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Ausgewählte Bewerber
Beschreibung
Gegenstand der Leistung ist die Implementierung eines Produktionsplanungstools für eine kapazitätsorientierte Planung und Steuerung. Die Nutzung der Software, inkl. Wartung und Support, soll insgesamt vier Jahre betragen.
CPV-Codes
Lose (1)
Gegenstand der Ausschreibung ist die Beauftragung eines qualifizierten Anbieters zur Implementierung eines Advanced Planning and Scheduling-Systems (APS), das mit einer finiten Ressourcenplanung eine sehr feine Einplanung aller benötigten Ressourcen ermöglicht. Oberstes Ziel der Implementierung des Planungstools ist es, durch optimale Ausplanung aller Ressourcen, verknüpft mit den Rückmeldungen der operativen Einheiten in SAP S/4HANA nahezu in Echtzeit, eine maximal realistische und umsetzbare Planung zu erzeugen. Durch die Abbildung aller Waffensysteme und Geräte im Planungstool und einer Simulationsmöglichkeit soll die Geräte-Verfügbarkeit mit den geplanten Maßnahmen auch in die Zukunft gerichtet simuliert und visualisiert werden können. Der Fokus liegt auf der Konzeptionierung, Implementierung, dem Customizing, der Lizenzbereitstellung, dem Support sowie der Schulung und Qualifizierung der Anwender und Administratoren. Die Systembereitstellung und der Betrieb der Server erfolgen durch den bestehenden IT-Dienstleister Systembetrieb des AG.
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Bundeskartellamt Vergabekammer des Bundes — Bonn
Bitte beachten Sie die Regelungen des § 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.