VergebenVergabebekanntmachung · 29DienstleistungsauftragAMP / GPAnotice.framework_types.fa-wo-rcTED 113/2026

Rahmenvertrag für den Bezug eines Softwareproduktes Workflow- und Formularengine

Veröffentlichung (ABl.)

15.06.2026

Vergabedatum

12.06.2026

Vertragslaufzeit

48.0 Monate

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Eingegangene Angebote

1 eingegangene Angebote

Sitz des Auftraggebers

Bonn (53175) — DEA22

Beschreibung

Gegenstand des Verfahrens ist der Abschluss eines Rahmenvertrags zur Bereitstellung einer Workflow- und Formularengine inkl. Lizenzen, Pflegeleistungen und betriebsunterstützenden Dienstleistungen

CPV-Codes

72260000

Lose (1)

LOT-0000Rahmenvertrag für den Bezug eines Softwareproduktes Workflow- und Formularengine

Das maximale Auftragsvolumen (Höchstmenge) des Rahmenvertrages beträgt 11.120 Personenstunden (PS) bzw. 1.390 Personentage (PT), zzgl. der Aufwände im Rahmen der Lizenz- und Pflegeleistungen, die pauschal vergütet werden. Das maximale Auftragsvolumen (netto) ist die Höchstmenge (in PT zzgl. Pauschale) der über den Rahmenvertrag seitens des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer in Summe einseitig beauftragten Leistungen, zu deren Erbringung der Auftragnehmer verpflichtet ist.

7226000048 Monate

Zuschlagskriterien

-

Auftragnehmer

RES-0001
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Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer des Bundes — Bonn

Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag ist unzulässig, soweit 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen.

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