Betriebsarzt Freising
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Ausführungsort
Beschreibung
Arbeitsmedizinische Betreuung der Beschäftigten der TU München am Standort Freising-Weihenstephan einschließlich des Integrative Research Institutes "TUM Campus Straubing für Biotechnologie und Nachhaltigkeit" in Straubing sowie der Außenstandorte der TUM School of Life Sciences in Thalhausen, Viehhausen, Kranzberg, Roggenstein und Penzberg/Iffeldorf
CPV-Codes
Lose (1)
Arbeitsmedizinische Betreuung der Beschäftigten der TU München am Standort Freising-Weihenstephan einschließlich des Integrative Research Institutes "TUM Campus Straubing für Biotechnologie und Nachhaltigkeit" in Straubing sowie der Außenstandorte der TUM School of Life Sciences in Thalhausen, Viehhausen, Kranzberg, Roggenstein und Penzberg/Iffeldorf / Beratung der TU München bei der Erarbeitung von Zielen und Maßnahmen zur Steuerung und kontinuierlichen Verbesserung des "Betrieblichen Gesundheitsmanagements" / Durchführung arbeitsmedizinisch empfohlener Impfungen einschließlich FSME-Impfungen / Durchführung regelmäßiger Sprechstunden an den Standorten Freising-Weihenstephan und bei Bedarf am Standort Straubing
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Regierung von Oberbayern Vergabekammer Südbayern — München
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.