VergebenVergabebekanntmachung · 29DienstleistungsauftragAMP / GPAnotice.framework_types.fa-wo-rcTED 113/2026

Rahmenvereinbarung über die Reinigung von Dienst- und Schutzkleidung sowie sonstiger Textilien für die Feuerwehr der Stadt Hamm

Veröffentlichung (ABl.)

15.06.2026

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Eingegangene Angebote

0 eingegangene Angebote

Sitz des Auftraggebers

Hamm (59065) — DEA54

Beschreibung

Rahmenvereinbarung über die Reinigung von Dienst- und Schutzkleidung sowie sonstiger Textilien für die Feuerwehr der Stadt Hamm

CPV-Codes

90910000909000009831000098311000983120009831210098315000

Lose (1)

LOT-0001Rahmenvereinbarung über die Reinigung von Dienst- und Schutzkleidung sowie sonstiger Textilien für die Feuerwehr der Stadt Hamm

Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Reinigung von Dienst- und Schutzkleidung und sonstiger Textilien für die Feuerwehr der Stadt Hamm.

909100009090000098310000983110009831200098312100983150002026-08-012028-07-31

Zuschlagskriterien

Der Bieter, der das preisniedrigste, wertbare und in allen Preisangaben nachvollziehbare An-gebot für das Preiskriterium vorlegt, erhält die maximale Bewertung: 100 Punkte. Angebote mit dem 2-fachen des niedrigsten, wertbaren Preises sowie Angebote mit darüber liegenden Preisen erhalten 0 Punkte.

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster — Münster

Gemäß § 160 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag ist unzulässig, soweit - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.

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