OffenAusschreibung · 16BauauftragAMP / GPATED 113/2026

Grundschule und Kita Meinsen - Trockenbauarbeiten

Veröffentlichung (ABl.)

15.06.2026

Einreichungsfrist

14.07.2026 10:00

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Sitz des Auftraggebers

Stadthagen (31655) — DE928

Ausführungsort

Am Weidenhof 5, Bückeburg (31675) — DE928

Beschreibung

Die Stadt Bückeburg plant eine umfangreiche Umbau-, Sanierungs- und Erweiterungsmaßnahme für das bestehende Gebäude der Grundschule und Kita in Meinsen. Es werden die Trockenbauarbeiten ausgeschrieben.

CPV-Codes

4532400045000000453000004542100045422000

Lose (1)

LOT-0001Grundschule und Kita Meinsen - Trockenbauarbeiten

Informationen zum Umfang der Arbeiten können dem Leistungsverzeichnis entnommen werden.

45324000450000004530000045421000454220002026-09-072026-11-15

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung — Lüneburg

Erkennt ein Unternehmen einen Verstoß gegen Vergabevorschriften im vorliegenden Verga-beverfahren, ist dies innerhalb ab 10 Tagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Unabhängig hiervon müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die bereits aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Abgabe von Teilnahmeanträgen bzw. Angeboten gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen ebenfalls innerhalb dieser Frist gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Werden diese Obliegenheiten nicht beachtet, ist ein Antrag auf Nachprüfung gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GWB unzulässig. Teilt der Auftraggeber auf eine Rüge eines Unternehmens mit, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann hiergegen ein Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer gestellt werden. Der Antrag ist unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach dem Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).

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