BvA_Energieverwertung Schwaben gKU, Rohbauarbeiten Produktion, Neubau einer Klärschlammtrocknung mit Pyrolyse und Verwaltungsgebäude
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vergabedatum
Geschätzter Auftragswert
Verfahrensart
Eingegangene Angebote
Sitz des Auftraggebers
Ausführungsort
Sektor
Beschreibung
Baubeschreibung: Das geplante Gebäude besteht aus Hallen für die Klärschlamm-Upcycling-Anlage und einem Verwaltungsgebäude. Die Halle ist ein L-förmiger Baukörper mit einer Gesamtlänge 60,00 m und einer Breite von 40,10 m. Die Halle ist Erdgeschossig. Der nördliche Hallenteil, in dem die Anlieferung untergebracht ist, ist teilweise unterkellert. Die Firsthöhe des Pultdaches liegt bei ca. 11,12 m. Die Lange Seite der Halle hat eine Pultdachhöhe von ca. 16,20 m. Im Süd-westlichen Hallenteil befindet sich eine Pelletheizung. Die Halle wird in Stahlbeton-Skelettbauweise mit Dachtragwerk aus Holzbindern mit Sandwichpaneel ausgeführt. Die gesamte Bruttogrundfläche der Halle beträgt 1.642 m². Im Südwesten der Halle befindet sich das Verwaltungsgebäude, das durch eine Brandwand abgetrennt erstellt wird. Das Verwaltungsgebäude besteht aus einem Erdgeschoss und einem Obergeschoss. Es hat eine Länge von 15,19 m und eine Breite von 9,89 m. Das gesamte Gebäude wird in massiver Bauart aus Stahlbeton errichtet. Das Dach wird als Flachdach mit Attika und Bitumenabdichtung erstellt. Das oberste Geschoss, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, liegt im Mittel 3,21 m über der Geländeoberfläche. Das Verwaltungsgebäude besteht aus einer Nutzungseinheit. Die Bruttogrundfläche des Verwaltungsgebäudes beträgt 151 m² Höhe 7,00m. Das Leistungsverzeichnis sowie der Terminplan werden ergänzend in Bezug genommen.
CPV-Codes
Lose (1)
Rohbau (Schwerpunkte): - Baustelleneinrichtung - Aushub- und Erdbewegungsarbeiten - Bauarbeiten für Rohrleitungen - Wasserhaltung - Schalungsarbeiten Ortbeton - Baustahlmontagearbeiten Ortbeton - Einbauteile Ortbeton - Ortbetonarbeiten - Technische Bearbeitung von Stahlbeton-Fertigelementen - Schalungsarbeiten Fertigelemente - Baustahlmontagearbeiten Fertigelemente - Einbauteile Fertigelemente - Betonarbeiten Fertigelemente - Montage und Errichtung von Fertigkonstruktionen Terminvorgaben: Baubeginn Erdbau: Mo, 11.05.26 Baubeginn Halle: Fr. 26.06.2026 Fertigstellung: Fr, 23.10.2026 Im Übrigen wird auf den Terminplan (Vertragstermine) der Vergabeunterlagen Bezug genommen. Das Leistungsverzeichnis sowie die in den Vergabeunterlagen enthaltenen Unterlagen und Pläne werden ergänzend in Bezug genommen.
Zuschlagskriterien
Auftragnehmer
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Regierung von Oberbayern-Vergabekammer Südbayern — München
§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.