BvA: Kommunale Energieverwertung Schwaben gKU, Klärschlamm-UPCYCLING Anlage, KTK-Anlage
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Verfahrensart
Eingegangene Angebote
Sitz des Auftraggebers
Ausführungsort
Sektor
Beschreibung
Die Kommunale Energieverwertung Schwaben gKU möchte zur nachhaltigen Aufbereitung/Weiterverarbeitung von Klärschlamm (aus den betriebseigenen Kläranlagen) in unmittelbarer Nähe zur Kläranlage in Buchloe eine Produktionshalle inkl. Verwaltungsgebäude zur Klärschlammtrocknung mit Pyrolyse errichten. Gegenstand der Ausschreibung ist die Errichtung einer Klärschlammtrocknungs- und -karbonisierungsanlage (KTK-Anlage) inkl. Engineering. Zusätzlich werden Inspektion, Wartung und Instandsetzung der Anlage beauftragt.
CPV-Codes
Lose (1)
Die Kommunale Energieverwertung Schwaben gKU möchte zur nachhaltigen Aufbereitung/Weiterverarbeitung von Klärschlamm (aus den betriebseigenen Kläranlagen) in unmittelbarer Nähe zur Kläranlage in Buchloe eine Produktionshalle inkl. Verwaltungsgebäude zur Klärschlammtrocknung mit Pyrolyse errichten. Gegenstand der Ausschreibung ist die Errichtung einer Klärschlammtrocknungs- und -karbonisierungsanlage (KTK-Anlage) inkl. Engineering. Zusätzlich werden Inspektion, Wartung und Instandsetzung der Anlage beauftragt. Die Kommunale Energieverwertung Schwaben gkU plant in Buchloe den Bau einer Klärschlammtrocknungs- und -karbonisierungsanlage (KTK-Anlage) zur Verwertung des Klärschlammes aus ca. zwanzig Kläranlagen. Die Anlage soll komplett zweistraßig neu errichtet und in einer ebenfalls neuen Betriebshalle aufgestellt werden. Die gesamte Verwertungsanlage ist auf einen vollautomatischen 24-Stunden- Betrieb an sieben Tagen pro Woche auszulegen. Die Verfügbarkeit jeder einzelnen Straße, ohne Revisionsarbeiten, muss mindestens 91 % betragen und somit eine jährliche Betriebszeit von 8000 h/a erreichen. In der Regel laufen beide Straßen in Volllast- oder Teillastbetrieb parallel. Die Wärmeversorgung des Klärschlammtrockners erfolgt mit Hilfe von Heizwasser mit einer Temperatur von 90 - 95 °C, das bauseits zur Verfügung gestellt wird. Ca. 50% der für die Trocknung erforderlichen Wärme soll durch die Abwärme der Karbonisierungsanlage geliefert werden. Die bauseitige Wärmeversorgung ist so ausgelegt, dass die zur Inbetriebnahme und Wieder-Inbetriebnahme nach Wartungsarbeiten erforderliche Wärmeenergie vollständig von der bauseitigen Wärmeversorgung abgedeckt wird. Mit der geplanten KTK-Anlage kann sowohl anaerob als auch aerob stabilisierter, entwässerter Klärschlamm zukünftig aus ca. zwanzig umliegenden Kläranlagen in näherer Umgebung wirtschaftlich und umweltbewusst getrocknet und karbonisiert werden. Die geplante KTK-Anlage ist für die folgenden Klärschlammmengen und -qualitäten ausgelegt: - Jahresdurchsatz: 12.000 t/a entwässerter Klärschlamm mit 25% TR bzw. im Mittel: 375 kg/h TR, max. 400 kg/h TR im Mittel: 417 kg/h, max. 444 kg/h getrockneter Klärschlamm bei 90% TR - Betriebsstunden/Verfügbarkeit: 8.000 Bh/a - Stündlicher Durchsatz Trocknung: max. 1.600 kg/h Klärschlamm mit 25% TR Im Übrigen werden die Leistungsbeschreibung sowie die Vergabe- und Vertragsunterlagen in Bezug genommen.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Regierung von Oberbayern-Vergabekammer Südbayern — München
§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.