17564 0312+4773 FR, JVA, Sicherungsverwahrung, Aufstockung und Erweiterung 3031 Metallbauarbeiten (Metalltüren / Stahl-Glastüren)
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Geschätzter Auftragswert
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
3031 Metallbauarbeiten (Metalltüren / Stahl-Glastüren)
CPV-Codes
Lose (1)
Ausschreibung über Innentüren und Außentüren-Metall: vollflächige Metalltüren und Rahmentüren mit Glas und Gitter, teilweise mit Brandschutzanforderung, 36 Elemente mit Motorschloss Technolog, 23 Elemente mit mechanischem Technologschloss, 24 Elemente vorgerichtet für PZ Zur Ausführung der Leistungen sind die Anforderungen der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift Fremdpersonenüberprüfung vom 25.07.2017 (GABl. 2017, Seite 453) zu erfüllen.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Karlsruhe — Karlsruhe
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist entsprechend § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.