OffenAusschreibung · 16BauauftragAMP / GPATED 113/2026

17564 0312+4773 FR, JVA, Sicherungsverwahrung, Aufstockung und Erweiterung 3026 Fensterarbeiten (TW2)

Veröffentlichung (ABl.)

15.06.2026

Einreichungsfrist

15.07.2026 23:55

Geschätzter Auftragswert

344.100 €

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Sitz des Auftraggebers

Freiburg (79104) — DE131

Beschreibung

3026 Fensterarbeiten (TW2)

CPV-Codes

45421132

Lose (1)

LOT-00003026 Fensterarbeiten (TW2)
344.100 €

Ausschreibung über Fensterbauarbeiten: 1Stk festverglastes Fenster F90 RC3, 10Stk festverglaste Fenster RC3, 20 Stk Fenster Schwäbisch Hall mit Lochblech 1- und 2-flüglig RC3, 27 Stk Standardfenster 1 flüglig RC3 Zur Ausführung der Leistungen sind die Anforderungen der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift Fremdpersonenüberprüfung vom 25.07.2017 (GABl. 2017, Seite 453) zu erfüllen.

454211322026-10-012027-01-26

Zuschlagskriterien

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Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Karlsruhe — Karlsruhe

Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist entsprechend § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

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