OffenAusschreibung · 16DienstleistungsauftragAMP / GPATED 113/2026

Versicherungsdienstleistungen

Veröffentlichung (ABl.)

15.06.2026

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung

Sitz des Auftraggebers

Cottbus (03048) — DE402

Ausführungsort

Cottbus u.a. — DE402

Ausgewählte Bewerber

3

Beschreibung

Der Gegenstand des Vergabeverfahrens ist die Vergabe einer Gebäude-, Inventar- und Ertragsausfall-Versicherung für den Versicherungsnehmer und die Versicherten. Die Versicherungsbedingungen, die Versicherungspolice und Deklarationen werden in der finalen Angebotsphase zur Verfügung gestellt. Gegenstand ist ausschließlich die Versicherungsleistung (Übernahme eines Risikos gegen Entgelt) einschließlich der hierzu notwendigen Vertrags- und Schadenbearbeitungskosten.

CPV-Codes

66000000

Lose (1)

LOT-0001Versicherungsdienstleistungen

siehe Leistungsbeschreibung

66000000

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie — Potsdam

§ 160 Abs. 3 GWB Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

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