Objektschutzdienst der BGE Zentrale Peine
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Ausgewählte Bewerber
Beschreibung
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die vollumfängliche Erbringung von Sicherheits- und Werkschutzleistungen (24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche, ganzjährig) für die Zentrale der BGE in Peine. Die Leistungen umfassen unter anderem - aber nicht abschließend - den permanenten Pforten- und Empfangsdienst, den witterungsbedingten Schnelleinsatz für Erstmaßnahmen im Winterdienst, den Streifen- und Kontrolldienst auf dem gesamten Betriebsgelände, die Überwachung von sicherheitstechnischen Anlagen (BMA, EMA, Video) in der Werksicherheitszentrale sowie das Notfall- und Krisenmanagement (Erstintervention bei Gefahrenlagen).
CPV-Codes
Lose (1)
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die vollumfängliche Erbringung von Sicherheits- und Werkschutzleistungen (24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche, ganzjährig) für die Zentrale der BGE in Peine. Die Leistungen umfassen unter anderem - aber nicht abschließend - den permanenten Pforten- und Empfangsdienst, den witterungsbedingten Schnelleinsatz für Erstmaßnahmen im Winterdienst, den Streifen- und Kontrolldienst auf dem gesamten Betriebsgelände, die Überwachung von sicherheitstechnischen Anlagen (BMA, EMA, Video) in der Werksicherheitszentrale sowie das Notfall- und Krisenmanagement (Erstintervention bei Gefahrenlagen).
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammern des Bundes — Bonn
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen: - § 134 GWB Informations- und Wartepflicht - § 135 GWB Unwirksamkeit - § 160 GWB Einleitung, Antrag Zur Einlegung von Rechtsbehelfen und der Präklusionswirkung ist der nachfolgend zitierte § 160 GWB zu beachten: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegen über dem Auftraggeber gerügt werden, 3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Es wird hiermit darauf hingewiesen, das sämtliche vorgenannten Fristen für die Erhebung von vergaberechtlichen Rügen gegenüber dem Auftraggeber und die Fristen für die Wahrung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahren zu beachten sind.