VergebenVergabebekanntmachung · 31Dienstleistungsauftragnotice.framework_types.fa-wo-rcTED 113/2026

BG_1597_EU/25 - Werksinstandsetzung von Abgaskrümmern des Systems TPz 1 Fuchs

Veröffentlichung (ABl.)

15.06.2026

Vergabedatum

12.06.2026

Geschätzter Auftragswert

61.494 € – 187.445 €

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung

Lose

5

Eingegangene Angebote

1 eingegangene Angebote

Sitz des Auftraggebers

Bonn (53123) — DEA22

Beschreibung

Der Auftrag umfasst die Werksinstandsetzung von Abgaskrümmern des Systems TPz 1 Fuchs. Die Bieter müssen im Rahmen der Angebotsabgabe berücksichtigen, dass die Angaben zu den jeweiligen Fachlosen lediglich aus den Vergangenheitswerten abgeleitete Schätzbedarfe sind sowie einen gegebenenfalls auftretenden Mehrbedarf (Sicherheitszuschlag) enthalten. Die tatsächlichen während der Vertragslaufzeit erfolgenden Beauftragungen können hinsichtlich der in einem Fachlos enthaltenen Bedarfsmengen der jeweiligen Versorgungsnummern abweichen. Die Obergrenze für den jeweiligen Auftrag bildet in jedem Fall die in dem betreffenden Fachlos zusammengefasste Gesamtmenge (Schätzbedarf + Sicherheitszuschlag). Eine Verpflichtung des AG, Einzelaufträge zu erteilen, wird durch diesen Vertrag nicht begründet. Die Vertragslaufzeit beginnt mit Zuschlagserteilung und endet am 31.12.2028. Wenn der bestehende Vertrag zwischen der HIL GmbH und der Bundeswehr, egal aus welchem Rechtsgrund endet, kann die Rahmenvereinbarung durch ein Sonderkündigungsrecht beendet werden. Des Weiteren behält sich der Auftraggeber eine optionale Verlängerung der Rahmenvereinbarung bis zum 31.12.2029 vor.

CPV-Codes

506000005000000050630000

Lose (5)

LOT-0001FL 1 - 12-325-9145 - Gesamtumfang
131.439 €

Gesamtmenge 273 Stk.

5060000050000000506300002026-06-122028-12-31

Zuschlagskriterien

Angebotspreis
LOT-0002FL 2 - 12-325-9144 - Gesamtumfang
187.445 €

Gesamtmenge 436 Stk.

5060000050000000506300002026-06-122028-12-31

Zuschlagskriterien

Angebotspreis
LOT-0003FL 3 - 12-325-9146 - Gesamtumfang
99.374 €

Gesamtmenge 291 Stk.

5060000050000000506300002026-06-122028-12-31

Zuschlagskriterien

Angebotspreis
LOT-0004FL 4 - 12-325-9148 - Gesamtumfang
78.213 €

Gesamtmenge 229 Stk.

5060000050000000506300002026-06-122028-12-31

Zuschlagskriterien

Angebotspreis
LOT-0005FL 5 - 12-325-9147 - Gesamtumfang
61.494 €

Gesamtmenge 194 Stk.

5060000050000000506300002026-06-122028-12-31

Zuschlagskriterien

Angebotspreis

Auftragnehmer

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Bundeskartellamt Vergabekammer des Bundes — Bonn

Bitte beachten Sie die Regelungen des § 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

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