Fachtechnische Bauüberwachung und Begleitung der Baugrubenherstellung Steinwache
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vergabedatum
Geschätzter Auftragswert
Verfahrensart
Eingegangene Angebote
Sitz des Auftraggebers
Beschreibung
Auftragsgegenstand ist die Fachtechnische Bauüberwachung und Begleitung der erforderlichen Herstellung einer Baugrube (Spezialtiefbau) bei der Steinwache in Dortmund.
CPV-Codes
Lose (1)
Für das Vorhaben in der Steinstraße Dortmund ist die Herstellung einer Baugrube für ein Neubaugebäude mit Untergeschoss erforderlich. Die Baugrube liegt im Einflussbereich eines bestehenden Stadtbahntunnels sowie angrenzender Bestandsbebauung. Die Baugrubenplanung und Ausschreibung der Ausführung wurden durch den Projektbeteiligten (Planungs- und Projektsteuerungsseite) vorbereitet; der ausführende Auftragnehmer Baugrube erbringt auftragsgemäß die Ausführungs- und Werkplanung im Rahmen seiner Leistung. Ziel dieser Beauftragung ist die unabhängige fachtechnische Begleitung und stichprobenartige örtliche Überwachung der Baugrubenherstellung im Hinblick auf Qualität, Termin- und Schnittstellenkonformität sowie die Minimierung von Risiken für Bestand, Verkehrsanlagen und Dritte.
Zuschlagskriterien
Auftragnehmer
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster — Münster
Ein Nachprüfungsverfahren ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang einer Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§160 Abs. 3 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Kalendertage nach Absendung der Information über die Vergabeentscheidung auf elektronischem Weg oder per Fax und 15 Kalendertage nach Absendung der Information über die Vergabeentscheidung per Post, wobei die Frist jeweils unabhängig vom Zugang der Information beim betroffenen Bewerber oder Bieter am Tag nach Absendung der Information beginnt (§ 134 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens setzt ferner voraus, dass erkannte Vergabeverstöße innerhalb der in § 134 GWB genannten Frist gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Bieter und Bewerber sowie auf die Präklusionsregelungen gem. § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB lautet: "Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind."