Neubau Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA)
Veröffentlichung (ABl.)
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Eingegangene Angebote
Sitz des Auftraggebers
Ausführungsort
Beschreibung
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGeKo) nach § 3 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen - BaustellV
CPV-Codes
Lose (1)
Der Freistaat Sachsen, vertreten durch den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, beabsichtigt einen Neubau zur Unterbringung der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA) in der Großen Kreisstadt Bischofswerda im Landkreis Bautzen. In dem Neubau sollen hochtechnologisch ausgerüstete nutzerspezifische Labore mit verschiedenen Sicherheitsstufen und dazugehörige Büros für drei Fachabteilungen sowie Servicebereiche entstehen. Das zu realisierende Raumprogramm umfasst eine Gesamtnutzungsfläche (NUF) von ca. 15.800 m². Das Baugrundstück befindet sich am nordöstlichen Stadtrand von Bischofswerda im Gewerbegebiet Bischofswerda Nord 2, ca. 1,8 km vom Stadtzentrum entfernt. Das Grundstück liegt auf einer zuvor unbebauten Landwirtschaftsfläche. Die Verkehrs- und Medienerschließung des Grundstücks wird aktuell realisiert. Vom Bauvolumen her handelt es sich für den Freistaat Sachsen um eine der größten Baumaßnahmen in den kommenden Jahren mit entsprechender Ausstrahlung in Bezug auf die Einhaltung von Kosten, das Setzen energetischer und ökologischer Standards sowie in Bezug auf nachhaltiges Planen, Bauen und Bewirtschaften. Der für die Baumaßnahme veranschlagte Gesamtkostenrahmen beträgt 243 Mio. Euro brutto für die KG 200 - 500 (Stand 01/2026). Gegenstand der geplanten Beauftragung sind die Leistungen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGe-Koordination) nach § 3 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen - BaustellV -. Einzelheiten zum Leistungsumfang sind dem Vertrag und dessen Anlagen zu entnehmen. Der Leistungsabruf erfolgt stufenweise. Weiterführende Beschreibungen siehe Vergabeunterlagen - Projektbeschreibung
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen — Leipzig
Der Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe. Der Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.