Untersuchung von PFAS (20), AOF und TFA in industriellen und gewerblichen Abwassereinleitungen
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Die ubiquitäre Verbreitung von PFAS (Per- oder Polyfluorierte Alkylsubstanzen) ist aktuell eines der bestimmenden Themen in Umwelt, Politik und Gesellschaft weltweit. Das rheinland-pfälzische Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM) hat vor diesem Hintergrund das rheinland-pfälzische Landesamt für Umwelt (LfU) beauftragt, im Bun-desland Rheinland-Pfalz industrielle und gewerbliche Abwassereinleitungen auf PFAS zu un-tersuchen, ebenso bei Bedarf in Oberflächengewässern oder im Ablauf von kommunalen Kläranlagen. Aufgrund der unüberschaubaren Anzahl möglicher PFAS-Verbindungen liegt der Fokus des Messprogramms auf rechtlich-verankerten PFAS mit Anlehnung an die EU-Trinkwasserrichtlinie (2020/2184). Konkret werden die Summe der PFAS gemäß EU-Amtsblatt C/2024/4910 (PFAS 20), der Summenparameter Adsorbierbares organisch gebundenes Fluor (AOF) sowie der Einzelstoff Trifluoressigsäure (TFA) im Messprogramm berücksichtigt. Ziel dieses Verfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Auftragnehmer zur Analytik der vorgenannten Parameter zu den nachfolgend ausgeführten Bedingungen.
CPV-Codes
Lose (1)
Inhalt der vorliegenden Ausschreibung ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung ohne Mindestabnahmeverpflichtung über die Bestimmung Summe PFAS gemäß EU-Amtsblatt C/2024/4910 (PFAS 20), des Summenparameters "Adsorbierbares organisch gebundenes Fluor" (AOF) sowie des Einzelstoffs Trifluoressigsäure (TFA) über den Zeitraum von 4 Jahren ab Zuschlagserteilung. Der AN verpflichtet sich, jede Probe verbindlich auf die Parameter PFAS(20), AOF und TFA zu untersuchen. Das geschätzte Probenaufkommen pro Jahr verteilt sich wie folgt: 2026: max. 150 Proben 2027: max. 300 Proben 2028: max. 300 Proben 2029: max. 300 Proben 2030: max. 150 Proben Die Rahmenvereinbarung in Form eines Werkvertrags (siehe Formular 414) wird ohne Mindestabnahmemenge und mit gemäß der in Tabelle 1 genannten jährlichen Ober-grenzen geschlossen. Da es sich bei der genannten Probenanzahl nur um eine Schätzung des AG handelt und unter gewissen Umständen zusätzliche Analysen sinnvoll und notwendig sein können, kann es im jeweiligen Jahr vorkommen, dass die Obergrenzen nicht auskömmlich sind. In einem solchen Fall erfolgt nach gegenseitigem Einvernehmen der Ver-tragsparteien eine entsprechende Aufstockung der Obergrenzen auf Basis der beste-henden Vergütungssätze und Vertrages. Aufstockungen sind bis maximal 25 Prozent, bezogen auf die jeweilige Obergrenze, ohne neues Vergabeverfahren im Wettbewerb möglich.