EU-WRRL Grundwassermonitoring Landesmessnetz B Herbst 2026 - Frühjahr 2027
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Geschätzter Auftragswert
Verfahrensart
Lose
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Das Landesamt für Umwelt (LfU) wirkt als Fachbehörde beim Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, des Brandenburgischen Wassergesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen mit und ermittelt in diesem Rahmen die wasserwirtschaftlichen Grundlagen des Wasserhaushaltes (§ 126 BbgWG). Durch das LfU wird das Landesmessnetz Grundwasserbeschaffenheit Brandenburg hoheitlich betrieben. Das regelmäßige Monitoring des Landesmessnetzes Grundwasserbeschaffenheit Brandenburg dient zur Erfüllung der Pflichten aus der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und der Europäischen Nitratrichtlinie. Das Monitoring umfasst hierbei vorrangig die Grundwasserprobenahme und Analytik von oberflächennahem Grundwasser.
CPV-Codes
Lose (4)
Gegenstand der Rahmenvereinbarung ist die Grundwasserprobenahme einschließlich der Bestimmung von Vor-Ort-Parametern für die aufgeführten Grundwassermessstellen, die chemische Analytik der Proben im Labor, die Überprüfung aller ermittelten Analysenwerte auf Plausibilität und die Übergabe der Werte an das LfU. Es sind insgesamt 774 Grundwassermessstellen (GWM) zu beproben und die Wasserproben anschließend auf ausgewählte Inhaltsstoffe hin zu analysieren. Die Grundwassermessstellen werden im Herbst 2026 (September bis November) beprobt. Bei Verlängerung des Vertrags erfolgt eine zweite Probennahme im Frühjahr 2027 (März bis Juni). An einigen Messstellen werden zusätzlich jeweils 2 Gefäße im Herbst und im Frühjahr befüllt zur anschließenden Stickstoff- Argon- Untersuchung an das vom LfU beauftragten externen Labores. Die dafür ausgewählten Messstellen gehen aus Messstellenübersichtsliste/Anlage 1 hervor. Diese Leistung ist Gegenstand eines gesonderten Vergabeverfahrens (VB-26-135), das parallel zur hiesigen Ausschreibung veröffentlicht ist. Die Finanzierung der zusätzlichen N2-Ar-Beprobung im Jahr 2027 ist derzeit noch nicht gesichert.
Zuschlagskriterien
Gegenstand der Rahmenvereinbarung ist die Grundwasserprobenahme einschließlich der Bestimmung von Vor-Ort-Parametern für die aufgeführten Grundwassermessstellen, die chemische Analytik der Proben im Labor, die Überprüfung aller ermittelten Analysenwerte auf Plausibilität und die Übergabe der Werte an das LfU. Es sind insgesamt 774 Grundwassermessstellen (GWM) zu beproben und die Wasserproben anschließend auf ausgewählte Inhaltsstoffe hin zu analysieren. Die Grundwassermessstellen werden im Herbst 2026 (September bis November) beprobt. Bei Verlängerung des Vertrags erfolgt eine zweite Probennahme im Frühjahr 2027 (März bis Juni). An einigen Messstellen werden zusätzlich jeweils 2 Gefäße im Herbst und im Frühjahr befüllt zur anschließenden Stickstoff- Argon- Untersuchung an das vom LfU beauftragten externen Labores. Die dafür ausgewählten Messstellen gehen aus Messstellenübersichtsliste/Anlage 1 hervor. Diese Leistung ist Gegenstand eines gesonderten Vergabeverfahrens (VB-26-135), das parallel zur hiesigen Ausschreibung veröffentlicht ist. Die Finanzierung der zusätzlichen N2-Ar-Beprobung im Jahr 2027 ist derzeit noch nicht gesichert.
Zuschlagskriterien
Gegenstand der Rahmenvereinbarung ist die Grundwasserprobenahme einschließlich der Bestimmung von Vor-Ort-Parametern für die aufgeführten Grundwassermessstellen, die chemische Analytik der Proben im Labor, die Überprüfung aller ermittelten Analysenwerte auf Plausibilität und die Übergabe der Werte an das LfU. Es sind insgesamt 774 Grundwassermessstellen (GWM) zu beproben und die Wasserproben anschließend auf ausgewählte Inhaltsstoffe hin zu analysieren. Die Grundwassermessstellen werden im Herbst 2026 (September bis November) beprobt. Bei Verlängerung des Vertrags erfolgt eine zweite Probennahme im Frühjahr 2027 (März bis Juni). An einigen Messstellen werden zusätzlich jeweils 2 Gefäße im Herbst und im Frühjahr befüllt zur anschließenden Stickstoff- Argon- Untersuchung an das vom LfU beauftragten externen Labores. Die dafür ausgewählten Messstellen gehen aus Messstellenübersichtsliste/Anlage 1 hervor. Diese Leistung ist Gegenstand eines gesonderten Vergabeverfahrens (VB-26-135), das parallel zur hiesigen Ausschreibung veröffentlicht ist. Die Finanzierung der zusätzlichen N2-Ar-Beprobung im Jahr 2027 ist derzeit noch nicht gesichert.
Zuschlagskriterien
Gegenstand der Rahmenvereinbarung ist die Grundwasserprobenahme einschließlich der Bestimmung von Vor-Ort-Parametern für die aufgeführten Grundwassermessstellen, die chemische Analytik der Proben im Labor, die Überprüfung aller ermittelten Analysenwerte auf Plausibilität und die Übergabe der Werte an das LfU. Es sind insgesamt 774 Grundwassermessstellen (GWM) zu beproben und die Wasserproben anschließend auf ausgewählte Inhaltsstoffe hin zu analysieren. Die Grundwassermessstellen werden im Herbst 2026 (September bis November) beprobt. Bei Verlängerung des Vertrags erfolgt eine zweite Probennahme im Frühjahr 2027 (März bis Juni). An einigen Messstellen werden zusätzlich jeweils 2 Gefäße im Herbst und im Frühjahr befüllt zur anschließenden Stickstoff- Argon- Untersuchung an das vom LfU beauftragten externen Labores. Die dafür ausgewählten Messstellen gehen aus Messstellenübersichtsliste/Anlage 1 hervor. Diese Leistung ist Gegenstand eines gesonderten Vergabeverfahrens (VB-26-135), das parallel zur hiesigen Ausschreibung veröffentlicht ist. Die Finanzierung der zusätzlichen N2-Ar-Beprobung im Jahr 2027 ist derzeit noch nicht gesichert.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft und Energie — Potsdam
Für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer müssen die Vorgaben des § 160 GWB beachtet werden. Die Vergabestelle weist ausdrücklich aus die Rügeobliegenheit sowie die Präklusionsregeln des § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 1-4 GWB hin: Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.