GNUE Neubau Pandemieresilienz-Zentrum Halle, Gebäude 1 (PRZ 1), Spezialtiefbau Baugrubenherstellung und -sicherung
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Spezialtiefbau Baugrubenherstellung und -sicherung
CPV-Codes
Lose (1)
Baugrubenverbau mittels Ortbeton-Bohrpfahlwänden (teils überschnitten) mit Spritzbetonausfachung und Rückverankerung mit Verpressankern, oberhalb als Trägerbohlwand mit Steckträgern und mit Holzausfachung, Baugrubenaushub von -6,50 m (bis punktuell -8,80 m) Tiefe Baustelleneinrichtungsfläche: 1100 m² Schottertragschicht Bohrpfahlwände: 365 m Großbohrung DN 880 (überschnitten) 260 m Großbohrung DN 880 (aufgelöst) 240 m Zulage für Fels, Bohrung DN 880 9,2 t Verbauträger als Steckträger S235, liefern und einstellen 160 m² Holzausfachung 115 m² Spritzbetonausfachung 380 m³ Ortbeton Pfähle DN 880, C35/45 30 t Bewehrungsstahl Pfähle DN 880 Trägerbohlwände: 410 m Bohrung für Träger herstellen 190 m Zulage für Fels, Trägerbohrung 55 t Verbauträger S235, liefern und einstellen 540 m² Holzausfachung liefern und einbauen Verpressanker: 98 St Verpressanker, Bohrpunkt einrichten 1820 m Verpressanker herstellen; Ad < 400 kN bis 850 kN 1450 m Zulage Verpressanker Fels Aushubarbeiten: 2630 m² Baugrubenaushub, Homogenbereich A, natürliche und künstliche Auffüllungen 2250 m² Baugrubenaushub, Homogenbereich B, Felszersatz, Lockergestein 2280 m² Baugrubenaushub, Homogenbereich C, Fels Schluff- und Sandsteinen, Konglomeraten Rückbau von Flächenbefestigungen und Tiefenenttrümmerung, Entsorgung: 340 m² Rückbau von Asphaltschichten 30 m³ Tiefenenttrümmerung, Fernwärmebauwerk, Kanäle, Schächte, usw. 6670 t Entsorgung von Aushub und Bauschutt
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt — Halle (Saale)
Der Auftraggeber weist darauf hin, dass ein Nachprüfungsverfahren nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig ist, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.